Im Urlaub abgesichert

Krankenversicherung bei Auslandsreisen

Für Reisen ins Ausland empfiehlt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) den Abschluss einer privaten Krankenzusatzversicherung. Die gesetzlichen Krankenkassen, so auch die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) in der SVLFG, können generell keine umfassende finanzielle Absicherung bei Erkrankungen im Ausland bieten.

Auf der Rückseite der Gesundheitskarte befindet sich die Europäische Krankenversicherungskarte.

Foto: imago images/MZettler

Auf der Rückseite der neuen elektronischen Gesundheitskarte befindet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card), kurz EHIC genannt. Mit ihr erhält man innerhalb der Europäischen Union (EU), der Schweiz und des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) medizinisch notwendige Leistungen.

Abgesichert über Gesundheitskarte

Konkret besteht Versicherungsschutz mit der EHIC in folgenden Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Spanien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und im Vereinigten Königreich. Dazu zählen auch der griechische Teil Zyperns, die französischen Überseegebiete und die portugiesischen Atlantikinseln.

Abgesichert über Abkommen

Mit einigen weiteren Ländern bestehen Sozialversicherungsabkommen, welche Leistungen im Krankheitsfall vorsehen. Dies sind Bosnien-Herzegowina, Tunesien und die Türkei. Wer in eines dieser Länder reist, benötigt einen speziellen Auslandskrankenschein. Er kann bei der Krankenkasse spätestens eine Woche vor Reiseantritt telefonisch angefordert werden.

Umfang des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz gilt auch für die familienversicherten Angehörigen. Wird während des Auslandsaufenthaltes in einem der vorstehend genannten Länder eine Behandlung erforderlich, besteht ein Anspruch auf medizinisch notwendige Sachleistungen, zum Beispiel auf ärztliche Behandlung oder Krankenhausbehandlung. Welcher Arzt berechtigt ist, Versicherte zu versorgen, kann an der Hotelrezeption, bei der Reiseleitung oder bei der Gemeindeverwaltung erfragt werden. Der Leistungsanspruch richtet sich nach dem Recht des Aufenthaltslandes. Das heißt, dass sich auch Höhe und Umfang nach den Vorschriften dieses Staates richten. Hieraus ergeben sich zum Teil erhebliche Unterschiede gegenüber dem deutschen Recht. Zum Beispiel werden nicht immer Kosten für zahnärztliche Behandlungen oder alle Arzneimittel übernommen oder in manchen Ländern müssen auch Kinder unter 18 Jahren Zuzahlungen leisten.

Eigenbeteiligung möglich

Der Arzt oder das Krankenhaus rechnen die Behandlungskosten mit der ausländischen Krankenkasse ab und diese anschließend mit der LKK. In einigen Ländern ist eine Eigenbeteiligung an den Behandlungskosten festgelegt. Da diese nicht Gegenstand der vertraglichen Versorgung ist, hat sie der Patient selbst zu zahlen. Sie kann nicht von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden.

Privatrechnung möglich

Es kann auch vorkommen, dass trotz Vorlage der EHIC eine Behandlung als Privatpatient erfolgt und die gesamten Behandlungskosten vorerst selbst zu zahlen sind. In diesen Fällen reicht der Patient die Rechnung bei seiner Krankenkasse zur Erstattung ein. Wichtig ist, dass aus der Rechnung klar ersichtlich ist, wer wegen welcher Erkrankung behandelt wurde und welche Leistungen der Arzt erbracht hat. Die Krankenkasse kann so prüfen, in welcher Höhe eine Beteiligung an den Aufwendungen möglich ist. Ersetzt werden können die Kosten in Höhe des ausländischen Kassensatzes. Dadurch werden jedoch die tatsächlichen Aufwendungen möglicherweise nicht in vollem Umfang abgedeckt, sodass ein nicht unerheblicher Eigenanteil verbleiben kann. In Staaten, die weder der EU noch dem EWR angehören und mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht, werden die Kosten für eventuell ärztlich notwendig werdende Behandlungen von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen. Dazu zählen zum Beispiel Andorra, Monaco, San Marino oder die USA.

Krankenrücktransport nicht abgedeckt

Ganz wichtig: Für alle Staaten – egal, ob mit oder ohne Sozialversicherungsabkommen – gilt, dass die Kosten für einen Krankenrücktransport in die Heimat von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen werden dürfen.

Sonderfall Schiffsreisen

Für den Versicherungsschutz auf Schiffsreisen ist maßgebend, unter welcher Flagge das Schiff fährt, denn an Bord gelten die Rechtsvorschriften des Flaggenstaates. Ist das Schiff ins Schiffsregister eines Staates eingetragen, für den Versicherungsschutz besteht, und führt entsprechend dessen Flagge, können Behandlungskosten auch an Bord des Schiffes übernommen werden.

Zusatzversicherung abschließen

Der Abschluss einer Zusatzversicherung wird von der SVLFG dringend empfohlen. Eine private Auslandskrankenversicherung deckt regelmäßig die Mehrkosten, Eigenbeteiligungen oder Kosten für einen Rücktransport ab. Private Auslandskrankenversicherungen werden unter anderem von einigen Automobilclubs und fast allen Privatversicherungen angeboten. Sollte eine solche Versicherung wegen einer chronischen Krankheit oder wegen des Lebensalters nicht möglich sein, berät die LKK vor Reiseantritt über bestimmte Voraussetzungen für eine Kostenerstattung.

Impfschutz überprüfen

Vor einer Reise sollte man sich zudem mindestens sechs Wochen vorher beim Arzt über eventuell vorgeschriebene oder empfohlene Impfungen erkundigen. Die LKK übernimmt Schutzimpfungen, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos bei einem Auslandsaufenthalt angebracht sind, wenn sie von der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut empfohlen werden.

Weitere Merkblätter zu Auslandskrankenversicherungen in vielen Staaten im Internet: www.dvka.de > Publikationen > Merkblätter Urlaub im Ausland.

SVLFG – LW 27/2015