Dokumentationspflicht bei Pflanzenschutzmaßnahmen

Die Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmaßnahmen sind in elektronischer oder schriftlicher Form vorzunehmen und müssen drei Jahre aufbewahrt werden. Die Aufzeichnung muss mindestens folgende Punkte umfassen:
  • Name des Anwenders
  • die jeweilige Anwendungsfläche
  • das Anwendungsdatum
  • das verwendete Pflanzenschutzmittel (bei Tankmischungen Angabe aller enthaltenen Mittel)
  • die Aufwandmenge/Aufwandmengen
  • die Kulturpflanze
  • das Anwendungsgebiet (= Schad-erreger/Schadorganismus, jetzt nicht mehr vorgegeben, aber empfohlen)

Bei der Aufzeichnung sind die „Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz“ zu berücksichtigen. Die Aufzeichnungen sollten zeitnah, im Regelfall spätestens vier Wochen nach der Anwendung, erfolgen und müssen spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres vollständig vorliegen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle müssen die Aufzeichnungen des Vorjahres vorliegen; ansonsten liegt ein Verstoß gegen die Cross-Compliance-Bestimmungen vor. Das heißt: 2015 werden die Aufzeichnungen des Jahres 2014 kontrolliert.
Auch Lohnunternehmer müssen alle Pflanzenschutzmaßnahmen, die sie für ihre Kunden durchführen, dokumentieren. Diese Dokumentationspflicht ist bußgeldbewehrt. Landwirte sollten daher schon im Vorfeld vertraglich regeln, welche Maßnahmen durchzuführen sind, um Missverständnissen vorzubeugen. Der Landwirt muss die Aufzeichnungen des
Lohnunternehmers mit seinen Aufzeichnungen zusammenführen, damit bei möglichen Kontrollen im Rahmen von Cross Compli-ance alle notwendigen Dokumente vorliegen.  

RP Gießen, Pflanzenschutzdienst, HBV