Management des Pflanzenschutzlagers

Mit Abschluss der letzten PSM-Maßnahmen im Herbst empfiehlt es sich, die Bestände im Pflanzenschutzmittellager hinsichtlich Zulassungsstand und Alter zu überprüfen. Insbesondere bei gängigen Produkten ist auch zu kontrollieren, ob der vorhandene Lagerbestand der aktuellen Zulassungsgeneration entstammt. Erkennbar ist diese an der sogenannten Generationsnummer, welche die ersten zwei Nummern der Zulassungsnummer umfasst. Der zuständige Berater, der Pflanzenschutzdienst, aber auch die PSM-Hersteller können hier weiter helfen, falls Unklarheiten über die Zulassung oder die Aufbrauchfrist einzelner Mittel bestehen.
PSM, deren Zulassung und Aufbrauchfrist abgelaufen ist, sollten gekennzeichnet und im Lager getrennt von den zugelassenen Produkten bis zum Entsorgungstermin aufbewahrt werden. Zusätzlich ist zu prüfen, ob die aussortierten PSM der Entsorgungspflicht nach § 15 PflSchG unterliegen und somit unverzüglich fachgerecht entsorgt werden müssen.
Entsorgungspflicht besteht für:
Mittel, deren Wirkstoffe nicht beziehungsweise nicht mehr in der EU zugelassen sind
Mittel mit Wirkstoffen, die nach Anlage 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung einem vollständigen Anwendungsverbot unterliegen.
Aktuelle Informationen zu Aufbrauchfristen und der Entsorgungspflicht einzelner PSM finden sich unter www.bvl.bund.de, Pflan­zenschutzmittel, zugelassene PSM.
Bei der Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln ist zu beachten, dass die Reste nach Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit den einschlägigen Verordnungen als gefährliche Abfälle eingestuft werden. Eine fachgerechte Entsorgung erfolgt über Entsorgungsfirmen oder der Sammelstellen der Landkreise und Kommunen.
LLH, Beratungs-Info Pflanzenproduktion