Stromsteuer-Erstattung nicht verschenken

Die Stromsteuer ist eine Verbrauchssteuer und wurde als Bestandteil der sogenannten Ökosteuer bereits 1999 eingeführt. Im Regelfall wird sie beim Versorger erhoben und über den Strompreis auf den Verbraucher abgewälzt. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die mehr als 25 000 kWh/Jahr Strom verbrauchen beziehungsweise mehr als 512,50 Euro Stromsteuer pro Jahr bezahlen, besteht die Möglichkeit, eine Vergünstigung der darüber hinausgehenden Mengen zu beantragen. Vielfach wurde in den zurückliegenden Jahren festgestellt, dass dieser Erstattungsantrag nicht gestellt wurde, obwohl der damit verbundene Aufwand relativ gering ist.
Dabei ist zu beachten, dass der Strom für private Zwecke nicht berücksichtigt wird. Die Stromsteuer beträgt 2,05 Cent/kWh für die ersten 25 000 kWh. Wird eine Steuerentlastung beantragt, so ist für jede weitere Kilowattstunde (kWh) eine Rückvergütung von 0,82 Cent möglich. Für die Mindestverbrauchsmenge (Sockelverbrauchsmenge) von 25 000 kWh (oder 25 MWh) kommt keine Steuerentlastung zum Tragen.
Anträge sind über das zuständige Hauptzollamt (Dresden) zu stellen und einzureichen. Gegebenenfalls sind eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebes und eine Erklärung, ob die zu steuerbegünstigten Zwecken entnommene Verbrauchsmenge durch separate Stromzähl- oder Messeinrichtungen entnommen wurde, dem Antrag beizufügen.
Aktuelle Informationen zum Vorgehen und der „Antrag auf Vergütung der Stromsteuer (§ 17 StromStV)“ sind abzurufen unter der Internet-Adresse der Zollverwaltung: www.zoll.de  unter Steuerentlastung nach § 17 StromStV.
Generell gilt: Strom aus erneuerbaren Energien ist von der Stromsteuer befreit und kann folglich nicht erstattet werden (beispielsweise Strom-Eigenverbrauch Biogasanlage).   Ulrich Stahl, LLH Hessen

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