Seit Inkrafttreten des Alkoholsteuergesetzes (ASlkStG) zum 1. Januar 2018 sind die früheren sogenannten Brennrechte in eine „Personenbezogene Erlaubnis unter Abfindung zu brennen“ umgewandelt worden. Es gibt die Möglichkeit für eine Person diese Erlaubnis in ganz Deutschland zu beantragen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Diese Voraussetzungen gelten auch für Betriebsnachfolger, wenn schon eine Erlaubnis vorhanden war. Für Übernehmer, Erben oder Pächter eines Betriebes, bei dem schon eine Erlaubnis vorhanden war, gilt es wichtige Fristen einzuhalten.
Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist ein wirtschaftliches Bedürfnis. Dies liegt vor, wenn der Antragssteller über einen landwirtschaftlichen Betrieb als selbstständige wirtschaftliche Einheit verfügt. Dieser kann in Eigentum, Pacht oder Nießbrauch bewirtschaftet werden. Aus Vereinfachungsgründen ist die Mindestgröße wie folgt festgesetzt:
Sonderkulturen
- Intensivobst (mindestens 2 Bäume je ar) 1,5 ha
- Weinbau 1,5 ha
Landwirtschaftliche Flächen
- Wiese (keine oder bis zwei Bäume je ar) 3,0 ha
- Ackerland 3,0 ha
- Wald 3,0 ha
Mit diesen Mindestgrößen gilt auch das wirtschaftliche Bedürfnis für eine Erlaubnis erreicht.Dies bedeutet, dass keine Anforderungen an einen Bestand von Obstbäumen gestellt werden, wenn zum Beispiel nur Ackerland vorhanden ist.
Betriebliche Mindestgröße ist vorzuweisen
Die Mindestgröße ist durch einen aktuellen Veranlagungsbescheid der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nachzuweisen.
Der Betrieb kann im Haupt- oder Nebenerwerb betrieben werden. Es muss eine selbstständige wirtschaftliche Einheit vorliegen. Entsprechend des Betriebes müssen Wirtschaftsgebäude (Ökonomie) und die zur Bewirtschaftung notwendigen landwirtschaftlichen Geräte vorhanden sein.
Dies schließt allerdings Gerätegemeinschaften oder die Inanspruchnahme von Maschinenringen nicht aus. Dies muss schriftlich vereinbart werden und einen Kostenausgleich vorsehen, wie er zwischen Dritten üblich ist.
Hinderungsgründe für die Erlaubnis sind das Fehlen der steuerlichen Zuverlässigkeit oder die wirtschaftliche oder rechtliche Verbundenheit mit einer anderen Brennerei.
Nach Übergabe erlischt Erlaubnis nach drei Monaten
Bei Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes an einen Dritten (zum Beispiel Kinder) oder nach dem Tod des Betriebsinhabers erlischt die alte Erlaubnis nach drei Monaten nach der Übergabe oder dem Todesfall. Ist es im Todesfall nicht möglich den Nachlass innerhalb dieser Zeit zu regeln, kann eine Verlängerung dieser Frist durch das Hauptzollamt genehmigt werden. Die Frist soll grundsätzlich jedoch nicht über sechs Monate hinaus gewährt werden.
In dieser Zeit besteht die Erlaubnis auf den alten Besitzer weiter und es kann auch auf diese Erlaubnis gebrannt werden.
Soll die Brennerei weitergeführt werden und stellen die Erben oder der Betriebsübernehmer einen Antrag auf eine neue Erlaubnis innerhalb der Frist der drei Monate oder innerhalb der Frist der Verlängerung, so gilt die alte Erlaubnis des vorherigen Brennereibesitzers bis zur Bestandskraft des Antrags für den Rechtsnachfolger fort. Im Falle der Fortgeltung der Erlaubnis steht den Nachfolgern des Erlaubnisinhabers dessen (Rest-)Jahres- oder Abschnittserzeugungsmengen zu. Solange und soweit die Kontingentsmengen nicht erreicht sind, können die Nachfolger während der Fortgeltung der Erlaubnis Alkohol in der übernommenen Abfindungsbrennerei gewinnen.
Vollständige Unterlagen aufführen
Das Kontingent des neuen Erlaubnisinhabers richtet sich nach dem Zeitpunkt der Erlaubniserteilung.
Der Antrag auf Erlaubnis ist unter www.zoll.de. Hier die Formularnummer 1248 zu finden oder unter www.kleinbrenner-baden.de unter Links – Zoll online. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beilegen:
Ferner ist das Geburtsdatum des Antragstellers anzugeben.Für eine zügige Bearbeitung ist die Vollständigkeit der Unterlagen notwendig. Bei Fragen wenden bitte an den Kleinbrennerverband wenden.
Klaus Lindenmann – LW 38/2019