Die ersten Mähdrescher fahren, und es stellt sich leider immer noch die Frage, wie mit den Forderungen der Saatguttreuhandverwaltung (STV) zu Erntebescheinigungen umzugehen ist. Das LW hat sich hierzu umgehört.
Die RWZ Köln erklärt zum Hintergrund: „Das sogenannte Erntegut-Urteil des BGH hat den gesamten Handel vor Herausforderungen in Bezug auf Umsetzung und Dokumentation zur Einhaltung der rechtlichen Vorgaben gestellt. Die Anforderungen an Dokumentation und konkrete Maßnahmen zur Überprüfung sind leider nicht klar vom BGH vorgegeben worden.“ Deshalb gebe es zwischen den Marktteilnehmern in der Wertschöpfungskette beziehungsweise deren Verbänden aktuell rege Diskussionen über die Ausgestaltung dieser Prüfmaßnahmen.
Und man stellt klar: „Hintergrund ist die Sicherstellung einer korrekten Lizenzierung des eingesetzten Saatgutes; das unterstützt die RWZ ausdrücklich.“
In der Praxis bedeute das: Um den Anforderungen aus dem BGH-Urteil nach praktischer Lesart gerecht zu werden und gleichzeitig den bürokratischen Aufwand möglichst gering zu halten, verlangt die RWZ eine Bestätigung der Landwirte, dass das an den Agrarstandorten der RWZ angelieferte Erntegut alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Das heißt, es soll „eine juristisch geprüfte, taugliche Ernteguterklärung abgegeben werden.“ Eine Bestätigung mittels der vom STV vorgegebenen Bescheinigung sei selbstverständlich ebenfalls möglich. Allerdings weist die RWZ darauf hin, dass, wenn eine solche Bestätigung nicht vorliegt, keine Annahme der Rohware erfolgen kann. Dies werde an den Annahmestellen der RWZ kontrolliert.
Man kann davon ausgehen, dass die übrigen Landhandels-Unternehmen ähnlich verfahren werden. Beispielsweise hat der Geschäftsführer des privaten Landhandelshauses Diehl in Lich-Eberstadt beziehungsweise Wölfersheim-Berstadt, Reiner Merten, dies bestätigt.
Auch die Proland-Agrarhandel GmbH in Worms-Rheindürkheim, die mit mehreren familiengeführten privaten Unternehmen in Rheinland-Pfalz aktiv ist, geht diesen Weg. Dort hat man neben der STV-Bescheinigung auch einen eigenen Vordruck erstellt, der den Anforderungen Genüge tun soll.
Bei der Raiffeisen Waren GmbH in Kassel war man zu keiner Stellungnahme der Presse gegenüber bereit.
KB – LW 27/2025