Betriebswachstum geht in der Regel mit einem zunehmenden Arbeitsanfall einher, der schnell zu Überlastungen führen kann. Für viele Betriebsleiter stellt sich so die Frage, ob zur Arbeitsentlastung technische Möglichkeiten genutzt werden können oder die Einstellung einer Fremdarbeitskraft sinnvoll ist. Zum Thema „Arbeitsfalle im wachsenden landwirtschaftlichen Betrieb“ führte die ALB-Hessen vergangene Woche eine Fachtagung durch, um Lösungsansätze aufzuzeigen. Der Agrarjournalist Dr. Ernst-August Hildebrandt war für das LW dabei.
Auf die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen bei der Beschäftigung von Saison- und Fremd-AK ging Brigitte Barkhaus, Geschäftsführerin der LBH-Steuerberatungsgesellschaft mbH ein. Sie beleuchtete dabei Aspekte von Mindestlohn und Tariflöhnen und den Bestimmungen der Sozialversicherung und des Steuerrechts. Hinsichtlich des Mindestlohns gelte auch in der Land- und Forstwirtschaft seit dem 1. Januar 2018 ein Stundenlohn von 8,84 Euro, ab dem 1. Januar 2019 gelten 9,19 Euro und ab dem 1. Januar 2020 sind es 9,35 Euro. Ausnahmen von dieser Regelung seien laut Gesetz (§22 MiLoG) nur zulässig bei bestimmten Berufspraktika, bei der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen ohne abgeschlossene Berufsausbildung, bei Auszubildenden, Ehrenamtlichen und Langzeitarbeitslosen.
Keine Ausnahmen bei geringfügig Beschäftigten und Saison-AK
Keine Ausnahmen gelten demnach bei geringfügig (450 Euro-Jobs) und kurzfristig Beschäftigten (Saison-AK). Dabei sei zu beachten, dass mit höheren Stundensätzen die 450-Euro-Grenze früher gesprengt wird, also die Arbeitszeit für geringfügig Beschäftigte reduziert werden muss oder der Eintritt in Beschäftigungsverhältnisse mit der Pflicht zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung hinzunehmen sei. Sollte eine kurzfristige Beschäftigung wider Erwarten beispielsweise durch personelle Engpässe fortgesetzt werden und dabei die Beschäftigungsgrenzen von drei Monaten, 70 Arbeitstagen oder 90 Kalendertagen pro Jahr überschritten werden, müsse bei Fortsetzung die Versicherungspflicht berücksichtigt werden, so die Referentin.
Den ganzen Beitrag können Sie sich hier im PDF-Format herunterladen.Dr. Ernst-August Hildebrandt – LW 49/2018