Management des Pflanzenschutzlagers
PSM, deren Zulassung und Aufbrauchfrist abgelaufen ist, sollten gekennzeichnet und im Lager getrennt von den zugelassenen Produkten bis zum Entsorgungstermin aufbewahrt werden. Zusätzlich ist zu prüfen, ob die aussortierten PSM der Entsorgungspflicht nach § 15 PflSchG unterliegen und somit unverzüglich fachgerecht entsorgt werden müssen.
Entsorgungspflicht besteht für:
Mittel, deren Wirkstoffe nicht beziehungsweise nicht mehr in der EU zugelassen sind
Mittel mit Wirkstoffen, die nach Anlage 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung einem vollständigen Anwendungsverbot unterliegen.
Aktuelle Informationen zu Aufbrauchfristen und der Entsorgungspflicht einzelner PSM finden sich unter www.bvl.bund.de, PflanÂzenschutzmittel, zugelassene PSM.
Bei der Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln ist zu beachten, dass die Reste nach Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit den einschlägigen Verordnungen als gefährliche Abfälle eingestuft werden. Eine fachgerechte Entsorgung erfolgt über Entsorgungsfirmen oder der Sammelstellen der Landkreise und Kommunen.
LLH, Beratungs-Info Pflanzenproduktion