Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) startet 2026 mit neuen Anpassungen bei den GLÖZ-Standards und Öko-Regelungen. Einige Erleichterungen kommen, doch die komplexe Grüne Architektur bleibt herausfordernd. Was sich ändert und worauf Betriebe achten müssen, zeigt der folgende Überblick.
Die aktuelle GAP Reform für den Zeitraum 2023 bis 2027 befindet sich bereits auf der Zielgeraden. Theoretisch verbleiben noch zwei Antragsjahre, in denen der Antrag wie gewohnt gestellt werden kann. Parallel zur GAP von 2023 bis 2027 wird die zukünftige GAP seit dem 16. Juli 2025 mit Veröffentlichung des Kommissionsvorschlags intensiv auf allen politischen Ebenen diskutiert.
Aus Sicht der Landwirtschaft ergibt sich dabei ein gemischtes Bild. Besonders kritisch ist weiterhin die Performance der „Grünen Architektur“, deren hohe Komplexität, starke Detailtiefe und vielfach praxisferne Vorgaben die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe spürbar beeinträchtigen. Hier besteht dringender Reformbedarf – nicht nur für die aktuelle Förderperiode, sondern vor allem für die nächste GAP ab 2028.
Gleichwohl haben die klaren Forderungen des Berufsstandes in den vergangenen Jahren Wirkung gezeigt. Für 2026 konnten weitere Verbesserungen erreicht werden, die durchaus in die richtige Richtung gehen. Dennoch reichen diese Anpassungen bei weitem nicht aus, um die strukturellen Probleme der GAP grundlegend zu lösen.Auch für 2026 treten zahlreiche Änderungen in Kraft, die sowohl Betriebe als auch Verwaltung berücksichtigen müssen.
GLÖZ 1 – Erhalt von Dauergrünland
GLÖZ 1 regelt im Rahmen der GAP die Möglichkeiten und Anforderungen der Umwandlung von Dauergrünland. Grundsätzlich gilt eine Fläche als Dauergrünland, wenn sie zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen mindestens fünf Jahre nicht Bestandteil der Fruchtfolge war und in diesem Zeitraum nicht gepflügt wurde. Weiterhin orientiert sich das Dauergrünland im Rahmen der GAP an folgenden Entstehungszeitpunkten:
Dauergrünland, entstanden vor 2015: Für die Umwandlung in Ackerland (außerhalb Natura 2000 und GLÖZ 2) ist eine Genehmigung der zuständigen Stelle erforderlich. Zusätzlich muss in der Region eine gleichwertige neue Dauergrünlandfläche (Ersatz Dauergrünland) angelegt werden.
Dauergrünland, entstanden ab 2015: Für die Umwandlung ist ebenfalls eine Genehmigung der genannten Behörden notwendig. Die Anlage eines Ersatz-Dauergrünlandes ist jedoch nicht erforderlich.
Dauergrünland, entstanden ab 2021: Für die Umwandlung in Ackerland wird weder eine Genehmigung noch ein Ersatz-Dauergrünland verlangt. Es besteht ausschließlich die Verpflichtung, die beabsichtigte Umwandlung im folgenden Sammelantrag anzuzeigen.
Neu ab 2026: Ein erforderliches Ersatz-Dauergrünland darf nicht mehr von einem Drittbetrieb stammen, der ganz oder teilweise als Ökobetrieb zertifiziert ist oder bis zu 10 ha landwirtschaftliche Fläche bewirtschaftet.
GLÖZ 2 – Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren
GLÖZ 2 regelt im Rahmen der GAP die Anforderungen der Bewirtschaftung in Feuchtgebieten und Mooren. Dauergrünland, welches in der Flächenkulisse GLÖZ 2 liegt, darf werde umgebrochen noch gepflügt werden. Um eine aktive Narbenerneuerung zu ermöglichen, wurden folgende Änderungen ab 2026 vorgenommen:
Ab dem Antragsjahr 2026 ist die aktive Narbenerneuerung des Dauergrünlands mit einer vorherigen Genehmigung zulässig, wenn:
GLÖZ 6 – Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung
GLÖZ 6 regelt die Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung. Grundsätzlich müssen auf mindestens 80 Prozent der Ackerfläche bis zum 31. Dezember eine Mindestbodenbedeckung bestehen. Für das Antragsjahr 2026 wurde im Zuge der Schilfglas-Flügelzikaden-Bekämpfung folgende Ausnahmeregelung beschlossen: Ab dem Antragsjahr 2026 kann auf die Mindestbodenbedeckung verzichtet werden, sofern zuvor die Kulturen Rüben, Kartoffeln, Rote Bete, Mangold, Möhren, Steckrüben, Zwiebeln oder Sellerie als Hauptkultur angebaut wurden.
Auf die Mindestbodenbedeckung kann nur verzichtet werden, sofern anschließend während des Antragsjahres keine Zwischenfrüchte und keine weiteren Kulturen angebaut werden. Zudem ist die Ausnahme nur in Gebieten gestattet, für die eine Bedrohung oder ein Befall durch die zuständige Stelle amtlich festgestellt wurde.
Änderungen der Öko-Regelungen für 2026
Öko-Regelung 1a – „Brache“: Um eine Förderung im Rahmen der Öko-Regelung 1a zu erhalten, müssen Landwirtinnen und Landwirte nichtproduktive Flächen auf förderfähigem Ackerland bereitstellen. Folgende Prämienwerte gelten für die Öko-Regelung 1a:
Seit dem Antragsjahr 2024 gilt für Betriebe mit mehr als 10 Hektar Ackerland eine besondere Regelung: Wird bis zu ein Hektar nichtproduktive Fläche bereitgestellt, erhält der Betrieb unabhängig vom Anteil an der betrieblichen Ackerfläche stets den höchsten Prämiensatz von 1 300 Euro pro Hektar – selbst dann, wenn dieser Hektar mehr als ein Prozent oder sogar mehr als acht Prozent der gesamten Ackerfläche ausmacht. Diese sogenannte 1-Hektar-Regelung erleichtert Betrieben die Teilnahme erheblich.
Neu ab 2026: Für Weinbaubetriebe entfällt zudem die Schwelle von zehn Hektar Ackerland, sodass auch kleinere Betriebe künftig ohne Einschränkungen von der 1 Hektar Regelung profitieren und den höchsten Einheitsbetrag für einen ganzen Hektar Maßnahmenfläche erhalten.
Öko-Regelung 1b und 1c – Blühflächen und -streifen: Die Öko-Regelung 1a („Brache“) kann durch die Anlage von Blühflächen und Blühstreifen ergänzt werden. Für diese Ergänzung wird im Rahmen der Öko-Regelung 1b ein zusätzlicher Betrag von 200 Euro pro Hektar zur Prämie der Öko-Regelung 1a/Öko-Regelung 1c ausgezahlt.
Ab 2026 dürfen darüber hinaus auch weitere Arten in die Mischung aufgenommen werden, die nicht auf der bundeslandspezifischen Liste „GAPDZV-Anhang 1 Zulässige Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen“ stehen. Die vorgeschriebene Mindestanzahl an bundeslandspezifischen Arten muss weiterhin eingehalten werden.
Öko-Regelung 1d – Altgrasstreifen oder -flächen auf Dauergrünland: Ab dem Antragsjahr 2026 wurde klargestellt, dass auf Altgrasstreifen oder Altgrasflächen nur jedes zweite Jahr eine landwirtschaftliche Mindesttätigkeit erforderlich ist, die jedoch nicht vor dem 1. September erfolgen darf. Weiterhin gilt das ganzjährige Mulchverbot.
Zudem wird die bisher geltende Sonderregelung aufgehoben, nach der Altgrasstreifen oder -flächen bis zu einer Größe von 0,3 Hektar auch dann förderfähig waren, wenn sie mehr als 20 Prozent einer förderfähigen Dauergrünlandfläche bedeckten. Darüber hinaus werden die Prämienstufen der Öko-Regelung 1d angehoben:
Öko-Regelung 3 – Agroforst: Ab dem Antragsjahr 2026 wurden die Prämiensätze von 200 Euro/ha im Jahr 2025 auf 600 Euro/ha im Jahr 2026 erhöht.
Öko-Regelung 4 – Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes: Ab dem Antragsjahr 2026 werden, analog zur bestehenden Regelung für Lämmer bei Schafen und Ziegen, auch Kälber von Dam- und Rotwild in die jeweils vorgesehenen Großvieheinheiten der Kategorien Damwild und Rotwild einbezogen, um den Großviehberechnungsschlüssel zu vereinfachen.
Direktzahlungen ohne Öko-Regelungen
Zur Vereinfachung der gekoppelten Direktzahlungen müssen die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung von Mutterkühen, Mutterschafen und -ziegen künftig erst spätestens am letzten Tag des Haltungszeitraums, also am 15. August, erfüllt sein.
Paul Hübner, Hessischer Bauernverband – LW 13/2026