Seit März ist das Agrarportal für die Erstellung und Abgabe des Agrarantrages geöffnet. Hierbei gibt es einige Neuerungen. Mit dem Antragsjahr 2025 wird unter anderem die soziale Konditionalität eingeführt, die die Einhaltung von Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen oder Arbeitgeberverpflichtungen voraussetzt. Eine der relevanten Änderungen ist der Wegfall der GLÖZ 8 Ackerbrache. Betriebe sind mit dem Antrag 2025 nicht mehr verpflichtet, 4 Prozent des Ackerlandes stillzulegen oder über alternative Maßnahmen wie Zwischenfrüchte und Leguminosen oder Landschaftselemente zu erfüllen. Vorhandene Ackerbrachen können als Öko-Regelung 1a beantragt werden. Diese Flächen werden zusätzlich bis zu 1 Prozent der Ackerfläche oder 1 ha (die 1-ha-Regelung gilt nur bei Betrieben mit 10 bis 100 ha Ackerfläche) mit zirka 1 300 Euro/ha gefördert. Für 1 bis 2 Prozent der Fläche können etwa 500 Euro/ha generiert werden. Ab 2 bis 8 Prozent der Ackerflächen wird eine zusätzliche Prämie von rund 300 Euro/ha erzielt. Für GLÖZ 7, Fruchtfolgewechsel, müssen innerhalb von drei Jahren mindestens zwei unterschiedliche Kulturen pro Schlag angebaut werden. Des Weiteren muss jährlich auf 33 Prozent der Ackerfläche ein Wechsel der Hauptfrucht erfolgen oder eine Zwischenfrucht/Untersaat vom 15. Oktober bis 15. Februar angebaut werden. Ausnahmen vom Fruchtfolgewechsel gibt es für Öko- und Futterbau-Betriebe, Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerfläche, mehrjährige Kulturen, und Ackerbrachen. 2025 gelten Mais und Mais-Mischkulturen bei GLÖZ 7 noch als unterschiedliche Kulturen; ab 2026 werden Mais-Mischkulturen zur Kultur Mais gezählt und gelten nicht mehr als Fruchtfolgewechsel. Allerdings werden schon 2025 Mais und Mais-Mischkulturen bei der Beantragung der Öko-Regelung 2 „Vielfältige Kulturen“ als eine Kultur gezählt. Bei der Öko-Regelung 2 ist zu beachten, dass der maximale Anbau einer Kultur mit 30 Prozent bezogen auf die produktive Ackerfläche gerechnet wird; Flächen wie zum Beispiel Stilllegungen oder Gewässerrandstreifen werden abgezogen. Außerdem müssen wenigstens fünf Kulturen mit jeweils einem Anbauanteil von mindestens 10 Prozent und maximal 30 Prozent der produktiven Ackerfläche angebaut werden. Bei der Bearbeitung des Agrarantrages und der Bewirtschaftung der Flächen sind weitere Änderungen zu berücksichtigen – zum Beispiel im Bereich der GLÖZ 5 „Erosion“, GLÖZ 6 „Mindestbodenbedeckung“, GLÖZ 2 „Schutz von Feuchtgebieten und Mooren“ oder bei den Öko-Regelungen. Die Berater des Landesbetriebs Landwirtschaft Hessen stehen für Fragen zu Verfügung.
Philipp Heimel, LLH