Vorsicht mit offenem Feuer in der dunklen Jahreszeit

Die Tage werden wieder kürzer, und der Kaminofen sorgt schon bald für angenehme Wärme und Licht. Auch Kerzen verhelfen hier gerne zu angenehmer Stimmung. Leider stellen diese Lichtquellen auch Gefahrenquellen dar. Wer bei brennender Kerze das Zimmer oder das Haus verlässt; handelt unter Umständen grob fahrlässig.
Grob fahrlässig handelte beispielsweise laut OLG Hamburg ein Versicherungsnehmer, als er zusammen mit seiner Ehefrau die Wohnung für 15 Minuten verließ, um einen Nachbarn aufzusuchen, denn es habe hinreichend Zeit bestanden, die Kerzen zu löschen.
Oft führt dies zu großem Ärger und kann im Einzelfall die eigene Existenz bedrohen. Prüfen Sie daher die bestehenden Verträge, ob grobe Fahrlässigkeit mitversichert gilt.
Bei einigen Versicherungen ist das Feuerrisiko enthalten: Gebäudeversicherung, Inhaltsversicherung oder auch die Hausratversicherung, um nur die wichtigsten zu nennen.
Jedoch einmal abgeschlossene Verträge werden bei den meisten Versicherern nicht geändert, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer dem zustimmt. In vielen Altverträgen ist oft nur einfache Fahrlässigkeit mitversichert, nicht aber die grobe Fahrlässigkeit. Auch trifft dies meist bei „Spar-Versicherungen“ zu. Handelt der Versicherungsnehmer grob fahrläs-sig, kann der Versicherer die Leistung teilweise oder ganz verweigern, je nach dem Grad der Schwere der groben Fahrlässigkeit.
Achten Sie dabei auch darauf, dass die Inhalte noch stimmen. Bei der Gebäudeversicherung und Hausratversicherung sind dies oft die Anzahl der Quadratmeter Wohnfläche, bei der Inhaltsversiche-
rung die Versicherungssumme oder die Anzahl der gemeldeten Hektarfläche. 
Arno Werner, MS-Management-Service GmbH