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Antragsverfahren für Rebpflanzungen 2021 eröffnet

Fristende ist am 30. September 2020

Ab 1. September 2020 können Anträge für die Teilnahme am EU-Umstrukturierungsprogramm für Rebpflanzungen im Jahr 2021 gestellt werden. Die Antragsfrist (Herbst) endet am 30. September 2020.

Die Antragsfrist (Herbst) endet am 30. September 2020. Foto: Andreas Frank

„Das mit EU-Mitteln finanzierte Umstrukturierungsprogramm bietet Winzern die Möglichkeit, ihre Rebflächen bei der Wiederbepflanzung an sich ändernde Rahmenbedingungen anzupassen“, erläuterte Weinbauminister Dr. Volker Wissing. Die Wiederbepflanzung kann in diesem Programm mit allen in Rheinland-Pfalz klassifizierten Rebsorten erfolgen.

Höhe des Zuschusses nach Hangneigung

Für aufzubauende Rebflächen gibt es Zuschüsse zwischen 6 000 und 32 000 Euro pro Hektar. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Lage der Fläche in Flach-, Steil- oder Steilstlage und nach der Bewirtschaftungsintensität. Die Mindestfläche für die Teilnahme beträgt in Flachlagen 10 Ar je Bewirtschaftungseinheit, in Steil- und Steilstlagen sowie Handarbeitsmauersteillagen lediglich 5 Ar. Die genannten Antragsfristen gelten für den Teil 1 des Antragsverfahrens.

Hier müssen alle Flächen, auch die in Flurbereinigungsverfahren beantragt werden, wenn sie noch 2020 oder im Frühjahr 2021 gerodet werden sollen und eine Förderung durch die Umstrukturierung geplant ist. Die Rodebescheide aus den Vorjahren haben ihre Gültigkeit mit Beginn des Frühjahrsantrages Teil 1 2020 (2. Mai 2020) verloren, wenn Rebflächen nicht gerodet wurden. Diese Flächen müssen erneut beantragt werden.

Auch derzeit unbestockte Flächen sind zu melden, wenn eine Bestockung mittels Pflanzrecht aus der sogenannten Umwandlung (vor 31. Dezember 2015 entstanden) oder eine Genehmigung auf Wiederbepflanzung beabsichtigt ist. Eine wiederholte Antragstellung ist für unbestockte Flächen nicht erforderlich, die Bescheide dafür behalten ihre Gültigkeit.

Im Januar des geplanten Pflanzjahres erfolgt die Antragstellung Teil 2, die der Verfahrensweise der Vorjahre entspricht. Hier können nur Flächen beantragt werden, die bereits in einem Teil 1 beantragt wurden.

Es wird empfohlen, den Antrag über das Weininformationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz unter wip.lwk-rlp.de/EDV-technisch unterstützt auszufüllen. Antragsformulare und Merkblatt sind im Internet beim Weinbauministerium Rheinland- Pfalz verfügbar. Sie können ausgedruckt und zur Antragstellung genutzt werden (mwvlw.rlp.de/de/startseite).

Nach der Vor-Ort-Kontrolle erhalten die Antragsteller eine Nachricht, ob die Rodung auf den beantragten Flächen erfolgen kann. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen auf den Flächen keine Veränderungen vorgenommen werden. Die Benachrichtigung, dass gerodet werden kann, erfolgt dann Anfang Dezember durch die zuständige Kreisverwaltung.

mwvlw – LW 36/2020