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Besteuerung von Betrieben mit Pensionspferden

Infoveranstaltung des KBV Rheingau-Taunus

Zu aktuellen Fragen im Steuerrecht für Landwirte hatte kürzlich der Kreisbauernverband Rheingau-Taunus eine Informationsveranstaltung in Neuhof organisiert, an der rund 40 Interessierte teilnahmen. Der Vorstand hatte inhaltliche Schwerpunkte bewusst auf die Belange von Betrieben gelegt, die sonst weniger im Fokus stehen.

Wird Reitunterricht erteilt, treten steuerliche Fragen auf. Foto: Moe

Steuerberaterin Brigitte Barkhaus, Leiterin der LBH-Steuerberatungsgesellschaft mbH in Friedrichsdorf, ging unter anderem auf die Besteuerung von Betrieben mit Pensionspferden ein. Die Umsatzsteuer müsse mit vollen 19 Prozent abgeführt werden, wenn Dienstleistungen erbracht werden. Steuerfrei bleibe das bloße Vermieten einer Box. „Schädlich“ sind demnach allerdings Service-Leistungen wie das Füttern der Tiere durch Betriebsinhaber.

Unternehmen ausgliedern

Barkhaus zeigte die Möglichkeit auf, wann es zweckmäßig ist ein Unternehmen innerhalb des Betriebes auszugliedern und beispielsweise über die Ehefrau anzumelden. Diese könnte dann eine Befreiung von der Umsatzsteuer nutzen, welche möglich ist, wenn ein Pauschbetrag von 17 500 Euro im Jahr nicht überschritten wird. „Die Rechtsprechung wird immer enger“, sagte sie und ging auf weitere Spe­zifika ein. So dürfen Besitzer eines Pferdebetriebes zwar freiberuflich Reitunterricht erteilen. Stellen sie aber einen Reitlehrer ein, erzielen sie gewerbliche Einkünfte, was die Einkommenssteuer berührt. „Man sollte vermeiden, dass ein ganzer Betrieb gewerblich wird“, erklärte Barkhaus. Dann gelten andere Gesetze als bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, und es ist zum Beispiel Gewerbesteuer zu entrichten. Die Schwelle dazwischen definieren Grenzwerte beim Umsatz.

Detailliert befasste sich Barkhaus mit einer Regel bei der Einkommensteuer, die es erlaubt, den Gewinn in einem vereinfach­ten Verfahren zu ermitteln. Das können Landwirte mit höchstens 20 ha, Imker mit maximal 70 Bienenvölkern oder Winzer nutzen, die nicht mehr als 0,66 ha Wingert bewirtschaften. Die Bedingungen werden strenger: Nun werden die Vieh-Einheiten mit zum Gewinn gezählt, Pacht und Schuldzinsen sind nicht mehr abzugsfähig. An einem Beispiel legte sie dar, dass ein Landwirt künftig 13 200 Eu­ro Gewinn zu versteuern hat, nachdem er zuvor steuerfrei gestellt war. Bei einer Pferdepension erhöhte sich der steuerpflichtige Überschuss um fast 20 000 Eu­ro.

Was alle Landwirte einmal betreffen kann, ist die Erbschaftssteuer. Eine „Verschonung“ für die Landwirtschaft habe das Bundesverfassungsgericht als zu pauschal verworfen. Momentan gelte eine Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2016. Kommt der Gesetzgeber bis dahin zu keinem Ergebnis, gelte nur noch der persönliche Freibetrag, bei Kindern sind das 400 000 Euro. Wer einen Hof überschreiben will, solle jetzt handeln, riet die Expertin.

Thorsten Stötzer  – LW 12/2016