Änderungen bei der Gewinnermittlung nach § 13a, ungeklärte Entwicklungen im Erbrecht, steuerliche Behandlung der Initiative Tierwohl, neue Vorschriften zu digitalen Dokumenten: Im Steuerrecht ist für Landwirte zurzeit Einiges in Bewegung. Brigitte Barkhaus, Geschäftsführerin der LBH-Steuerberatungsgesellschaft, gab auf der Regionalversammlung des Bauernverbandes Gießen/Wetzlar/Dill in Hüttenberg einen Überblick und wichtige Tipps.
Paragraf 13a des Einkommenssteuergesetzes (EStG) erlaubt Landwirten die vereinfachte Gewinnermittlung ohne Buchführungspflicht.
Ab dem kommenden Wirtschaftsjahr wird das Finanzamt für die Berechnung aber neue Maßstäbe anlegen, denn „der Bundesrechnungshof hatte gemäkelt, dass die §-13a-Gewinnermittlung zu großzügig ist“, berichtete Barkhaus. Immerhin: „Der § 13a blieb erhalten, er wird aber eingeschränkt,“ und die neue Berechnung kann für den einzelnen Betrieb erhebliche Folgen haben. Grundsätzlich werde an der Systematik festgehalten, sagte Barkhaus. Ebenso die betrieblichen Eckdaten, um die Einkommenssteuer nach § 13a erklären zu dürfen, bleiben erhalten: Die selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche darf nicht mehr als 20 ha betragen, darüber hinaus sind Sondernutzungen möglich wie Weinbau, Obstbau, Gemüsebau, Spargel oder Weihnachtsbaumkulturen. Für die Sondernutzungen gelten Flächenobergrenzen, bei Spargel zum Beispiel 0,42 ha, bei Weinbau 0,66 ha. Für die Tierhaltung gilt weiterhin die Obergrenze von 50 Vieheinheiten (VE).
Für forstwirtschaftliche Flächen gilt die Obergrenze von 50 ha. Wenn diese Grenzen unterschritten sind, wird der Gewinn nach § 13a EStG ermittelt. Der Stichtag wurde jetzt in Abstimmung mit dem Hauptantrag sechs Wochen vorverlegt, auch hier gilt jetzt der 15. Mai.
Neu aber ist die künftige Methode der Gewinnberechnung durch das Finanzamt und der § 13a „löst sich mittlerweile von der durchschnittlichen Gewinnermittlung“, so die Expertin für landwirtschaftliches Steuerrecht. Ab dem Wirtschaftsjahr 2015/16 gilt: Als Gewinn aus landwirtschaftlicher Nutzung werden immer 350 Euro pro ha angenommen und 300 Euro pro VE (oberhalb von 25 VE). Pachtzahlungen für Land oder Ställe werden jetzt nicht mehr angerechnet. Hinzu gezählt werden die Gewinne aus Forstwirtschaft, aus Sondernutzungen sowie Einnahmen aus Vermietung und aus Kapitalvermögen, soweit es zur Land- und Forstwirtschaft gehört.
Ermittlung des Gewinns am betrieblichen Beispiel
Die gesonderte Anrechnung der Vieheinheiten kann für einen kleinen Rinderbetrieb erhebliche Änderungen beim 13a-Gewinn bedeuten. Barkhaus kalkulierte es beispielhaft für einen kleinen Rinderhalter mit 10 ha Land im Eigentum (Hektarwert 1 400 Euro) und 8 ha Zupachtland. Bisher hatte der § 13a EStG so gerechnet: 18 ha x 410 Euro, das ergibt einen Grundbetrag von 7 380 Euro. Davon abgezogen wurde die Pacht von in diesem Beispiel 2 000 Euro, damit blieb ein Gewinn von 5 830 Euro.
So einfach bleibt es aber nicht, ab jetzt wird das Vieh extra gerechnet: 20 Mutterkühe sowie Färsen, Kälber und ein Bulle summieren sich auf insgesamt 30,8 Vieheinheiten. Angerechnet werden alle VE oberhalb von 25, das sind in dem Beispiel 5,8 VE. Der novellierte § 13a EStG rechnet denselben Betrieb jetzt so: 18 ha x 350 Euro machen einen (niedrigeren) Grundbetrag von 6 300 Euro. Aber jetzt kommen noch die 5,8 VE dazu mit jeweils 300 Euro, das ergibt zusätzlich 1 740 Euro. Fläche und Vieh zusammen addiert rechnet das Finanzamt dem 13a-Betrieb jetzt einen Jahresgewinn von 8 040 Euro vor. Dabei bleibt es, denn die Pacht wird ja nicht mehr abgezogen, und damit geht der Gewinn desselben Betriebes mit dem neuen § 13a um 38 Prozent in die Höhe.
Flächenpacht unter Umständen nicht abgezogen
Dass die Pacht nicht mehr abgezogen wird, kann für manche Betriebe einschneidende Folgen haben. Auch dazu kalkulierte Barkhaus ein Beispiel. Angenommen, ein Landwirt bewirtschaftet im Nebenerwerb 18 ha Ackerland, das ganze Land sei zugepachtet (Hektarwert 1 800 Euro). Die Jahrespacht beträgt in dem Beispiel 6 000 Euro.
Darüber hinaus hat der Betrieb einen Stall gepachtet für 3 000 Euro pro Jahr, in dem er pro Jahr 960 Ferkel aufzieht (das entsprechen 48 VE). Bisher errechnete der § 13a daraus einen Grundbetrag (18 ha x 461 Euro) von 8 298 Euro. Weil der Landwirt aber die gesamte Pacht für Land und Stall davon abziehen konnte, wurde daraus ein Gewinn von null. Ab jetzt sieht es das Finanzamt ganz anders: Der Grundbetrag (18 ha x 350 Euro) fällt zwar mit 6 300 Euro wieder niedriger aus als vorher, doch es werden alle Schweine oberhalb von 25 VE dazu bewertet, das macht 23 VE zu jeweils 300 Euro, also zusätzlich 6 900 Euro. Und weil der Betrieb seine Pacht nicht mehr davon abziehen kann, sieht das Finanzamt jetzt einen Gewinn von 13 200 Euro.
Barkhaus entwickelte das Beispiel noch weiter. Angenommen, ein Landwirt hat besagten Betrieb an seinen Sohn verpachtet, damit er Altersgeld bekommt. Der Sohn hat möglicherweise einen Vollzeitjob in der Industrie, wird aber damit auch zum aktiven Landwirt. Jetzt zahlt er die Pacht für den Betrieb und muss unter Umständen aus seinem nicht-landwirtschaftlichen Einkommen noch Steuern für den nach § 13a kalkulierten Gewinn des väterlichen Betriebs bezahlen.
Wenn die Einstufung nach § 13a dem Betrieb aber Nachteile bringt, dann kann man sie auch verlassen und statt dessen seinen Gewinn durch Buchführung oder Einnahme-Überschussrechnung nach den tatsächlichen Betriebsdaten selbst ermitteln. Sinnvoll sei das, wenn die Pacht angerechnet werden soll oder anderer erhöhter Aufwand vorliegt. Allerdings kann man sich das nicht jedes Jahr neu überlegen, sondern wenn es beim Finanzamt beantragt wird, „dann muss ich das mindestens vier Jahre lang durchhalten“, sagt Barkhaus, ansonsten gehe das Finanzamt davon aus, dass es bei der 13a-Ermittlung bleibt.
Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz
Immer noch in der Schwebe ist die Reform des Erbschafts- und Schenkungsteuergesetzes. Bisher geht das Finanzamt leer aus, wenn ein Betrieb von den Erben mindestens sieben Jahre weitergeführt wird; führen die Erben ihn wenigstens fünf Jahre weiter, dann gibt es eine „Verschonung“ um 85 Prozent der Steuer. Das Vererben eines landwirtschaftlichen Betriebes führte damit in aller Regel nicht zu einer Steuerbelastung und für das Wohnhaus reichte im Normalfall der persönliche Freibetrag bis zum Wert von 500 000 Euro. „Damit hatten wir in der Landwirtschaft ein ziemlich leichtes Leben“, räumt die Steuerberaterin ein, indes „damit ist es jetzt vorbei.“ Das Bundesverfassungsgericht hielt die Verschonung von der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer bei der Betriebsübergabe nämlich für zu hoch und forderte im Jahr 2014 vom Gesetzgeber eine Neuregelung bis Mitte 2016. Seit September des vergangenen Jahres liegt nun ein Gesetzentwurf vor, der zwar die bisherige Systematik beibehält – Fristen von fünf und sieben Jahren, Verschonung von 85 oder 100 Prozent – die Bedingungen, um das in Anspruch zu nehmen, wurden aber verschärft.
Familien-Arbeitskräfte und Teilzeit-AK angerechnet
Zusätzlich muss der Betrieb nämlich stufenweise eine Lohnsummenregelung erfüllen und die Verschonung ist jetzt an die weiter beschäftigten Mitarbeiter gebunden. In der untersten Stufe bis zu drei Mitarbeitern bleibt die bisherige Regelung in den wesentlichen Punkten erhalten, das Finanzamt verzichtet dann auch auf die Lohnsummenprüfung. Sie greift erst bei höherer Mitarbeiterzahl und sagte: „Wenn das so käme wie der Entwurf, kann man für die hessische Landwirtschaft Entwarnung geben.“ Allerdings: Das Gesetz ist auch fünf Monate vor der vom Verfassungsgericht gesetzten Frist (30. Juni 2016) noch nicht vom Bundestag beschlossen, und „gibt es bis dahin keine neuen Regeln, fällt die Verschonung komplett weg“, fürchtet die Steuerberaterin. Sie ist skeptisch, ob es bis dahin gelingt, denn „der Gesetzgeber hat im Moment andere Dinge zu tun.“ Also: Wenn ohnehin eine Übertragung ansteht, sei es die Überlegung wert, ob man diese noch unter den derzeitigen Bedingungen abwickelt, gegebenenfalls mit Widerrufsmöglichkeit.
Tierwohl-Zahlungen sind zu versteuern
Bei den Zahlungen für die Teilnahme an der „Initiative Tierwohl“ gab es eine steuerliche Enttäuschung. Hier sieht es das Bundes-Finanzministerium so: Diese Einnahme sei kein Geld für produzierte Schweine, sondern eine Zahlung für gesellschaftliches Wohlverhalten. Was bedeutet: „Es ist eine Dienstleistung an Nicht-Landwirte“ und dafür gilt der volle Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Natürlich könne man davon die Vorsteuer abziehen, aber „was habe ich bei Spielzeug für Schweine schon für Vorsteuer?“
Der Bauernverband versuche, beim Finanzministerium eine günstigere Lösung zur Vorsteuer zu erreichen. „Am Ende werden es die Finanzgerichte entscheiden, wenn sich jemand findet, der dagegen klagt.“
Dokumentation von elektronischen Belegen
Ein wachsender Teil von Belegen und Rechnungen wird heute elektronisch erstellt und versendet, was die Buchführung erstmal einfacher machen soll, aber für die Dokumentation von elektronischen Belegen „gelten verschärfte Grundsätze“, erklärte Barkhaus und warnte: „Wenn man denen nicht folgt, dann droht immer eine Schätzung“.
Was bisher für die Ablage von Papierbelegen im Ordner gilt, das gilt genau so für digitale Ordner. „Digitale Belege müssen digital aufbewahrt werden“, was bedeutet: „Die Festplatte müssen Sie zehn Jahre aufheben.“ Und dabei nimmt es das Finanzamt im Detail sehr genau. Weil digitale Belege nachträglich leicht zu manipulieren sind, müssen sowohl erhaltene als auch selbst geschriebene und versendete Belege „in unveränderbarer Form“ auf dem Rechner bleiben. Diese dürfen selbst dann nicht gelöscht werden, wenn man sie ausgedruckt hat und auf Papier aufbewahrt. Die Finanzverwaltung will das originale digitale Dokument überprüfen können. Elektronisch eingegangene Belege (wie die Telekom-Rechnung) müssen in genau dem Dateiformat abgespeichert werden, in dem der Empfänger sie erhalten hat, also PDF als PDF und JPEG als JPEG. Auch E-Mails müssen als E-Mail gespeichert werden, und nicht umgewandelt in ein anderes Format. Und für E-Mails gilt das Gleiche wie für Geschäftsbriefe auf Papier: Aufbewahrung sechs oder zehn Jahre, wenn sie steuerlich relevante Informationen enthalten – zum Beispiel eine Absprache zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
Gelöscht werden darf eine E-Mail nur, wenn sie nicht mehr als eine Transportfunktion für angehängte Dateien hatte, die E-Mail sozusagen nur als Briefumschlag diente. Das Alles gilt auch für eigene Rechnungen: „Der Ausdruck alleine reicht nicht,“ sagte Barkhaus. Man müsse die Rechnung auch auf dem PC finden und zwar auch hier in unveränderbarer Form. Es gehöre heute zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung: Selbst erzeugte elektronische Belege müssen vor Änderungen geschützt werden, auch auf dem eigenen Rechner. „Eine Word-Datei reicht nicht, es muss ein schreibgeschütztes PDF sein.“
Prüfen per EDV, ob die Angaben plausibel sind
Eine Ausnahme von der Speicherpflicht gibt es: Wenn jemand den PC nur als Schreibmaschine benutzt, seine Dokumente ausgedruckt und die Datei anschließend löscht. Was aber unrealistisch sei, denn „warum sollten Sie die schöne Vorlage löschen?“ Nicht unterschätzen übrigens sollte man die Möglichkeiten, digitale Dokumente elektronisch zu überprüfen, wie zum Beispiel den Umsatz eines Hofcafés. Das Prüfprogramm des Finanzamtes kann das Wetter eines ganzen Jahres gespeichert haben, und alle Umsätze des Hofcafés mit den jeweiligen Temperaturen abgleichen. Ein sonniges Wochenende mit abweichend niedrigen Einnahmen wäre dann erklärungsbedürftig. Barkhaus ergänzte zu den Steuervorschriften: „Nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird.“
Schlag – LW 6/2016