2015 | Zur Sache | LW HEUTE

Eckpunkte gegen Härten in der Alterssicherung

Die jetzt von den Vertretern der großen Koalition vereinbarten Eckpunkte für eine Neugestaltung der Hofabgabeverpflichtung in der Alterssicherung der Landwirte (AdL) kommen insbesondere den Härtefällen entgegen. Das sind Betriebsleiter, die beispielsweise über wenig Eigentumsfläche verfügen und die keinen Hofnachfolger haben. Sie erzielen nicht genügend Pachteinnahmen, um zusammen mit der AdL-Rente den Lebensunterhalt bestreiten zu können, und müssen deshalb den Betrieb weiter bewirtschaften. Bei der Weiterführung des Betriebes wird den Landwirten bislang die Zahlung der Altersrente verwehrt, obwohl sie in der Regel jahrzehntelang Rentenbeiträge bezahlt haben. Diese Härte würde mit den Eckpunkten zur Hof­abgabeverpflichtung entscheidend gemildert. Demnach können bis knapp 8 Hektar Fläche rentenunschädlich weiterbewirtschaftet werden, bislang waren es 2 Hektar. Darüber hinaus sollen Landwirte, die nicht mehr als die Rückbehaltsflächen bewirtschaften, in der Krankenversicherung als Rentner pflichtversichert bleiben. Als „Nichtabgeber“ müssen sie bislang die vollen Versicherungsbeiträge zahlen.

Mehr Gerechtigkeit brächte auch die Honorierung der verkürzten Rentenlaufzeiten: Bei einem Hinausschieben des Rentenbeginns soll sich die Rente pro Monat um 0,5 Prozent erhöhen. Auch bei der Abgabe des Betriebs an Ehegatten sowie bei der Einbringung des Unternehmens in eine Gesellschaft zum Zwecke der Hofabgabe gibt es Verbesserungen für die betroffenen Betriebsleiter. Insgesamt sind die Eckpunkte ein Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen der Alten, die weiter wirtschaften müssen oder möchten, und denjenigen, vor allem der jüngeren Generation, die aus strukturpolitischen Gründen an der Hofabgabepflicht festhalten wollen. Offenbar werden die vorgeschlagenen Regelungen nicht zu größeren Mehraufwendungen für den Bund oder zu Verschiebungen von Beitragsbelastungen bei den Versicherten führen. Nebenbei würde eine solche Neugestaltung voraussichtlich auch die unbefriedigende Situation mit Blick auf Scheinpachtverträge bereinigen. Mit dem grundsätzlichen Festhalten an der Hof­abgabeverpflichtung bleibt weiter ein zusätzlicher Zwang für die künftigen Altenteiler bestehen, sich frühzeitig mit der Betriebsabgabe zu beschäftigen.

Cornelius Mohr – LW 20/2015