Der Hessische Landtag hat Ende Mai die Novellierung des Hessischen Wassergesetzes (HWG) beschlossen. Sie ist Anfang Juni in Kraft getreten. Damit werde unter anderem die Funktion des Gewässerrandstreifens gestärkt, erklärte Hessens Umweltministerin Priska Hinz. Der Hessische Bauernverband hat das Novellierungsverfahren intensiv begleitet, einige Einwände wurden berücksichtigt, andere nicht.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln im Vier-Meter-Bereich des Gewässerrandstreifens untersagt. Für die Anwendung von Düngemitteln bedeutet dies, dass auch mit Exaktstreuern, mit denen nach den Vorgaben der Düngeverordnung bis auf einen Meter an die Böschungsoberkante gearbeitet werden darf, ein Abstand von vier Meter einzuhalten ist. Das Ministerium weist außerdem darauf hin, dass auch Pflanzenschutzmittel, die nicht mit gewässerbezogenen Auflagen belegt sind, ab sofort innerhalb der ersten vier Meter ab der Böschungsoberkante nicht mehr eingesetzt werden dürfen. Die im Zuge der Zulassung erteilten Gewässerabstandsauflagen beziehen sich jedoch weiterhin auf die Böschungsoberkante und nicht das Ende des Vier-Meter-Streifens, so das Ministerium.
Ein Verstoß gegen die Abstandsauflagen des HWG wird laut Umweltministerium als Ordnungswidrigkeit geahndet, unterliegt jedoch nicht den Cross-Compliance-Sanktionen.
Ab dem 1. Januar 2022 gilt darüber hinaus ein Pflugverbot in diesem Vier-Meter-Gewässerrandstreifen. Damit soll laut Ministerium der Eintrag von Boden in angrenzende Gewässer verringert werden.
Neben diesen Vorgaben greife das Gesetz auch das Prinzip der Freiwilligkeit auf, so das Umweltministerium. So solle bei Aufgabe jeglicher landwirtschaftlicher Nutzung von Ackerflächen in einem Bereich von vier Metern entlang eines Fließgewässers ab 2022 ein angemessener Geldausgleich bereitgestellt werden. Außerdem wurde ein Vorkaufsrecht für Flächen im Gewässerrandstreifen zugunsten der gewässer‑
unterhaltungspflichtigen Kommunen aufgenommen. Hinzu kommt laut Ministerium die Bereitstellung finanzieller Förderung des Landes für den Flächenankauf durch die Kommunen. Hintergrund der Novellierung sind laut Umweltministerium die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie der EU.
Ergänzend zu den Änderungen im Wassergesetz habe die Landesregierung eine verbesserte Förderung von Renaturierungsmaßnahmen auf den Weg gebracht und die Unterstützung der Kommunen durch Gewässerberater ausgeweitet, so Ministerin Hinz.
Ausnahmen in Einzelfällen
Laut der Bundesregelung bemisst sich der Gewässerrandstreifen ab der Linie (Grenze zwischen Gewässer und anschließender Landfläche) des Mittelwasserstandes. Bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ist diese Böschungsoberkante für die Bemessung der Breite des Gewässerrandstreifens maßgebend. Darauf weist der Hessische Bauernverband hin. Außerdem wird nach §23 Absatz 3 HWG beziehungsweise § 38 Absatz 5 Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) die Möglichkeit eingeräumt, dass die zuständige Behörde, in Hessen die Untere Wasserbehörde, von den Verboten eine widerrufliche Befreiung erteilen kann, wenn das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt oder das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert.
Positiv ist aus Sicht des Hessischen Bauernverbandes, dass entgegen der Gesetzentwürfe die Regelung unangetastet blieb, wonach bei der Unterhaltung und Renaturierung oberirdischer Gewässer weiterhin den Belangen der Land- und Forstwirtschaft in ausreichendem Maße Rechnung zu tragen ist. Kritisch sieht der HBV, dass entgegen seiner Forderungen Straßen- und Wegeseitengräben sowie Be- und Entwässerungsgräben nicht generell von den Vorschriften des HWG ausgenommen wurden.
LW – LW 28/2018