Der Hessische Gemüse- und Pflanzenbautag fand letzten Mittwoch im Rahmen der Landwirtschaftlichen Woche Südhessen in Gernsheim statt. Themen waren neueste Versuchsergebnisse, Arbeitsrecht und Pflanzenschutz.
Michael Kloss, LLH-Fachinformation Gartenbau, stellte als erster Referent des Gemüsebautages Versuche am LLH-Gartenbauzentrum in Geisenheim vor. Hier stand das AirPot-U-Anbausystem im Vordergrund, das ursprünglich für Baumschulen entwickelt worden ist. Dabei handelt es sich um einen durchgehend in Metallstellagen aufgehängten Trog aus speziellem Air-Pot-Material für die Anzucht von Pflanzen mit Luftwurzelschnitt.
Verwendung des AirPot-Systems im Gemüsebau
Das System erleichtert die Arbeit und reduziert zudem den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Die Bewässerung und Nährstoffzufuhr sind in das System integriert, und das ablaufende Wasser kann zur Weiterverwendung aufgefangen werden. Das Substrat kann nach der Nutzung auf Äcker ausgebracht werden, so Kloss.
Das Air-Pot-U-System soll die Wurzelverzweigung und Feinwurzelbildung anregen, Ringwuchs vermeiden und einen Wuzelbereich ohne Staunässe schaffen. „Nach unseren Erfahrungen ist das System grundsätzlich für ein breites Kulturarten-Spektrum geeignet, flexibel in der Substartzusammensetzung und ergonomisch bei Befüllung, Kulturarbeiten, Beerntung und Räumung“, so der Referent. Nachteilig zu erwähnen seien die nicht günstige Anschaffung, die spezielle Anpassung der Bewässerung und der Kulturraumverlust im Vergleich zum Anbau auf der Bodenoberfläche.
In Geisenheim wurden ToBRFV-resitente Trosstomaten im Air-Pot-U-System angebaut, um die Praxistauglichkeit zu überprüfen. Kloss zog folgendes Fazit: Das System funktioniert grundsätzlich auch mit Tomaten, aber das Gewächshaus muss über eine ausreichende Höhe verfügen, da sonst der Bereich über der Kultur zu klein wird und die Gefahr von Hitze und Strahlungsschäden ansteigt.
Besonderheiten des Arbeitsrechtes
Martin Herrmann, Rechtsreferent beim Gartenbauverband Baden-Württemberg-Hessen (GVBWH), informierte über wichtige arbeitsrechtliche Sachverhalte für Betriebsleiter als Arbeitgeber. „Das beginnt schon beim Erstellen des Arbeitsvertrages. Hier muss bei einer befristeten Beschäftigung deren Umfang eindeutig schriftlich vereinbart werden, sonst hat der Beschäftigte im Streitfall den Vergütungsanspruch einer Vollbeschäftigung“, stellte er klar.
Unter anderem wies der Referent auf die Unterschiede hin, die sich für Betriebe mit unterschiedlich hohen Mitarbeiterzahlen hinsichtlich der Umlagepflicht ergeben: Für Arbeitgeber, die nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigen, gilt die Umlage U1; hier zahlt der Arbeitgeber eine monatliche Umlage an die Krankenkasse des Beschäftigten; im Gegenzug erstattet diese bei Krankheit des Beschäftigten einen prozentualen Anteil des fortgezahlten Arbeitsentgelts. „Ausnahmen bilden die ersten 28 Tage eines Arbeitsverhältnisses und auf vier Wochen begrenzte Beschäftigungen“, so Herrmann.
Versuche zum Freiland-Gemüseanbau
Sebastian Weinheimer vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz stellte Versuchsergebnisse zum Freilandgemüseanbau vor – beispielsweise zur Wirkung N-fixierender Bakterien: Hier konnte er keine positiven Befunde vermelden.
N-Düngungsversuche zu Rotem Eichblattsalat, bei denen mit Hinblick auf den Anbau in Roten Gebieten die Stickstoff-Menge entsprechend reduziert wurde, zeigten, dass sich hieraus keine Nachteile ergaben, wenn man zum optimalen Zeitpunkt ernten kann. Allerdings hatte die N-Form einen deutlichen Einfluss auf die Frühzeitigkeit.
Ein Versuch zur Stickstoffversorgung von Pak Choi (Chinesischer Blätterkohl) zeigte, dass bei N-Reduktion ein leichter Ertragsrückgang zu verzeichnen ist. Saure N-Formen hatten hier eine bessere Wirkung und ein Splitting der Gaben und späte Versorgung führten zu weniger Auswaschung.
Bei einer Prüfung von Bio-Sommer-Speisezwiebeln auf ihre Anfälligkeit für Falschen Mehltau schnitt die Sorte Hyroad deutlich am besten ab. „Das kann sich aber auch schnell wieder ganz anders darstellen“, schränkte Weinheimer ein.
Ausbreitung des Japankäfers verhindern
Über das Auftreten des Japankäfers, der im Sommer 2025 erstmals bei Trebur in Hessen nachgewiesen wurde, informierte Alexander Grüner vom Pflanzenschutzdienst am Regierungspräsidium Gießen. „Der in Europa nicht heimische Käfer mit einem sehr breiten Wirtspflanzenspektrum macht in Süddeutschland und der Schweiz schon länger Probleme in Landwirtschaft, Garten- und Weinbau“, berichtete der Pflanzenschutz-Experte. Der Schädling sei vermutlich als blinder Passagier eingeschleppt worden.
Der Japankäfer ist ein Quarantäneschädling und setzt bei Auftreten einen Notfallplan in Gang, der auch Gegenmaßnahmen beinhaltet, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern. Maßnahmen seien beispielsweise ein Bewässerungsverbot auf Grasflächen, weil dort die Eiablage stattfindet, ein Verbot der Verbringung von Pflanzenmaterial aus der Grünpflege oder die Reinigungspflicht für Geräte zur Bodenbearbeitung.
Grüner forderte die Landwirte auf, verdächtige Käfer zu fotografieren und die Bilder mit Angabe des Fundortes an den Pflanzenschutzdienst zu schicken. Der Käfer kann mit dem heimischen Gartenlaubkäfer oder Maikäfern verwechselt werden, ist aber deutlich kleiner als letztere. Gut zu erkennen sei er am metallisch glänzenden, grünen Kopf sowie an fünf weißen Haarbüscheln am Hinterteil.
Digitale Dokumentation ab 2027 verpflichtend
„Zukünftig müssen Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel-Anwendungen in einem digitalen, maschinenlesbaren Format geführt werden. Allerdings wurde die Vorgabe , Aufzeichnung in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format zu erstellen, bis 1. Januar 2027 verschoben“, erläuterte Christian Fetzer vom LLH Wiesbaden.
Seit Beginn des Jahres seien aber auch schon einige Änderungen in Kraft: Zur Bezeichnung der Pflanzenschutzmittel ist auch die Zulassungsnummer anzugeben; beim Zeitpunkt der Verwendung ist die Start-Uhrzeit aufzuzeichnen; bei der Angabe zur Kulturpflanze muss auch der EPPO-Code angegeben werden und das BBCH-Stadium, wenn das Mittel auf bestimmte Entwicklungsstadien beschränkt ist; zur behandelten Fläche muss die geodatenbasierte Flächeneinheit und behandelte -größe gemeldet werden und die Art der Verwendung (Flächen-/Raumbehandlung, Gewächshaus/Beize) ist zu dokumentieren.
Pflanzenschutz im Raps 2026
Dr. Dominik Dicke, Pflanzenschutzdienst Hessen, erläuterte Maßnahmen zur Bekämpfung von Rapsschädlingen im Frühjahr. Wichtig sei, den Befall realistisch einzuschätzen und in Verbindung mit Warndienstaufrufen und eigenen Feldkontrollen eine Bekämpfung nach Schadschwellen vorzunehmen.
Herbizide seien vor allem im Herbst einzusetzen; wenn notwendig könne im Frühjahr noch mit vorzugsweise Korvetto behandelt werden. „Der Einsatz sollte vor dem Knospenstadium erfolgen, da ansonsten Kulturschäden zu befürchten sind, so Dr. Dicke. Blütenbehandlungen sollten unbedingt mit den Imkern abgesprochen werden und mit bienenfreundlichen Mitteln im Dropleg-Verfahren erfolgen. Hinweise zu Ungräsern und zur Wuchsregulierung rundeten den Vortrag ab.
Den Abschluss der Veranstaltung bildeten die neuesten Entwicklungen beim Auftreten der Schilf-Glasflügelzikade. Michael Lenz vom Pflanzenschutzdienst stellte Untersuchungen und Monitoring-Ergebnisse vor, die eine weitere Ausdehnung des Befalls auf verschiedene Kulturen aufzeigen. Allerdings reagieren nicht alle Kulturen gleich empfindlich: „Bei manchen Gemüsearten lassen sich zwar die übertragenen Erreger nachweisen, es treten aber nicht unbedingt auch Schäden auf“, so der Experte. Nach wie vor sei eine Anpassung der Fruchtfolge die wirksamste Gegenmaßnahme.
KB – LW 6/2026