Die Pferdehaltung ist sowohl im Hobbybereich als auch als Einkommensquelle in der Landwirtschaft weit verbreitet. Dabei sind regelmäßig aus Tierschutzgründen auch bauliche Maßnahmen, wie zum Beispiel ein Witterungsschutz, erforderlich. Besonders aber bei der Pferdehaltung im Haupt- oder Nebenerwerb ist der Bau von Unterständen, Ställen, Reithallen oder Reitplätzen oftmals notwendig.
Betrachtet man den Flächenbedarf der einzelnen Anlagen, wie beispielsweise eine Reithalle von 20 m x 40 m Hufmaß mit circa 1 000 m² Fläche, einen Reitplatz mit 1 200 bis 1 300 m² oder einen Stall für 30 Pferde mit angrenzenden Paddocks mit circa 1 500 m², so wird deutlich, dass die Pferdehaltung oft schon allein aufgrund des umfangreichen Flächenbedarfs im Außenbereich angesiedelt werden muss. Meist handelt es sich hierbei um Standorte, die außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen.
Bebauungsplan als Richtlinie
Die Genehmigung solcher Bauvorhaben erfolgt nach den Regelungen des Baugesetzbuches und der Landesbauordnung. Dabei müssen, je nach Lage im Innen- oder Außenbereich, unterschiedliche Vorgaben beachtet werden. Bei der Planung einer Baumaßnahme sollte im Vorfeld geklärt werden, ob der Standort im Innen- oder Außenbereich liegt. Hierbei ist häufig bereits ein Blick in den Flächennutzungsplan hilfreich.
Für Bauvorhaben im Innenbereich richtet sich die Genehmigung nach den Vorgaben des jeweiligen Bebauungsplans. In Wohngebieten sind landwirtschaftliche Betriebe und private Pferdehaltung in der Regel nicht gestattet. In sogenannten Dorfgebieten ist dagegen eine landwirtschaftliche Tierhaltung möglich. Falls kein Bebauungsplan vorhanden ist, richtet sich die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit am Charakter der umliegenden Bebauung. Ist diese landwirtschaftlich geprägt, ist eine Tierhaltung, zumindest im geringen Umfang, meist möglich. Befinden sich in der Umgebung ausschließlich Wohngebäude, ist der Charakter eines Wohngebietes anzunehmen, in dem regelmäßig keine Tierhaltung zulässig ist. Im Außenbereich sind Bauvorhaben nach § 35 Abs.1 Nr.1 Baugesetzbuch (BauGB) nur als privilegierte Vorhaben genehmigungsfähig. Es dürfen keine öffentlichen Belange entgegenstehen, die Erschließung muss gesichert sein und das Vorhaben muss einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Pferdehaltung im Bereich der Liebhaberei oder umgangssprachlich auch Hobbytierhaltung erfüllt diese Voraussetzung regelmäßig nicht. „Die Anfragen im Hobbybereich sind meistens klein strukturiert“, sagt Elisabeth Wirtz, Ansprechpartnerin im Bereich Raumordnung bei der LWK. „Ein Beispiel ist ein Unterstand für drei bis vier Pferde mit kleinem Reitplatz und Auslauf. Meistens handelt es sich um Flächenausstattungen von etwa zwei Hektar“, so Wirtz weiter. Problematisch kann es werden, wenn etwa neues Eigentum mit bestehendem Unterstand erworben wird und dieser dann erweitert werden soll. „Für die Erweiterung wird eine Bauanfrage gestellt, wobei plötzlich klar wird, dass der Altbestand noch gar nicht genehmigt war“, berichtet die Beraterin. Altbestände müssen in solchen Fällen nachgenehmigt werden. Eine Nachgenehmigung auf der Grundlage einer sogenannten Hobbytierhaltung erfülle baurechtlich jedoch nicht die Voraussetzungen der Privilegierung.
Pension und Zucht gehören zur Landwirtschaft
Auch haben manche pferdehaltenden Betriebe die Idee, Reitstunden oder therapeutisches Reiten anzubieten. „Dabei handelt es sich allerdings um eine gewerbliche Tätigkeit, die nur als untergeordnetes Vorhaben innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes als sogenannte mitgezogene Tätigkeit im Außenbereich betrachtet werden kann. Überwiegt jedoch der gewerbliche Anteil im Außenbereich, so besteht die Möglichkeit, das Gebiet über einen sog. Vorhabenbezogenen Bebauungsplan bauleitplanerisch als ein Sondergebiet abzusichern“, erklärt Wirtz.
Ein landwirtschaftlicher Betrieb definiert sich über § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 201 BauGB. Nach § 201 umfasst der Begriff der Landwirtschaft den Ackerbau und die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Die Futtergrundlage ist sicher erfüllt, wenn pro Pferd 0,5 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche zur Verfügung stehen, die idealerweise im Eigentum des Betriebes liegen sollte. Pachtflächen werden nur mit langfristigen Verträgen von mindestens 10 bis 12 Jahren bei der Berechnung der Futtergrundlage berücksichtigt. Zu landwirtschaftlichen Tätigkeiten zählen die Pferdezucht und die Pensionspferdehaltung, nicht jedoch der Reitunterricht, Kutschfahrten oder der Pferdehandel. Die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit erfüllt allein aber noch nicht die betrieblichen Kriterien. Hierzu müssen weitere Voraussetzungen erfüllt werden. Dies sind unter anderem die Ernsthaftigkeit, Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung, die Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte in nicht unerheblichem Umfang, die fachliche Eignung des Betriebsleiters, die Gewinnerzielungsabsicht und das Verhältnis des Kapitaleinsatzes zum Gewinn. Grundsätzlich wird gefordert, dass aus der Tierhaltung regelmäßige, nicht unerhebliche Einkünfte erzielt werden können, die nicht nur die Ausgaben und Kosten abdecken, sondern auch dauerhaft zum Lebensunterhalt des Antragstellers beitragen.
In der Haltung von nur wenigen Pferden wird nach der Rechtsprechung kein auf Dauer angelegter landwirtschaftlicher Betrieb gesehen. Werden die genannten Kriterien nicht erfüllt, insbesondere wenn keine Gewinnerzielungsabsicht besteht, dient das Vorhaben keinem landwirtschaftlichen Betrieb und ist damit nicht privilegiert zulässig. Offene Unterstände bis zu einer Größe von 100 m² und einer Höhe von sechs Metern sind gemäß der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz baugenehmigungsfrei, sofern sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass dennoch eine Genehmigung nach dem Naturschutzrecht erforderlich ist. Weitere Infos zu genehmigungsfreien Bauvorhaben sind unter www.lwk-rlp.de/service/pres... zu finden.
lwk rlp, LW – LW 3/2025