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Großflächiges Logistikzentrum in Wölfersheim

VGH stärkt den Schutz landwirtschaftlicher Flächen

Mit Urteil vom 16. Juli 2026 (Az. 4 A 610/19) hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) einer großflächigen Logistikansiedlung in Wölfersheim einen deutlichen rechtlichen Riegel vorgeschoben. Geplant war ein rund 30 Hektar großes Logistikzentrum auf Flächen, die im Regionalplan Südhessen als Vorranggebiet Landwirtschaft ausgewiesen sind. Die hierfür erteilte Zielabweichungsentscheidung hob das Gericht auf die Klage eines Umweltverbandes auf.

Der Bau von Logistikzentren führt durch deren enormen Flächenverbrauch meist zu Diskussionen und nicht selten zu Klagen. Foto: imago/Hans Blossey

Der VGH stellte klar: Eine Zielabweichung ist nur zulässig, wenn die Grundzüge der Regionalplanung unberührt bleiben. Bei einem Vorhaben dieser Größenordnung sei dies nicht der Fall. Ein großflächiges Logistikzentrum mit erheblichem Flächenverbrauch und überörtlicher Bedeutung greife in die grundlegende Planungskonzeption des Regionalplans ein. In einem solchen Fall müsse der Regionalplan förmlich geändert werden, einschließlich Umweltprüfung, Öffentlichkeitsbeteiligung und erneuter planerischer Abwägung.

Für die Landwirtschaft hat das Urteil erhebliche Bedeutung. Der VGH stärkt die Bindungswirkung von Regionalplänen und macht deutlich, dass landwirtschaftliche Vorrangflächen nicht durch nachträgliche Ausnahmeentscheidungen schrittweise aufgeweicht werden dürfen. Damit wird der zunehmenden Umwandlung wertvoller Ackerflächen für Gewerbe-, Logistik- und Infrastrukturprojekte eine wichtige Grenze gesetzt.

Regionalpläne sind nicht einfach zu umgehen

Zugleich betont das Gericht die zentrale Rolle der Regionalplanung. Die Festlegung von Vorranggebieten für Landwirtschaft, Gewerbe, Verkehr oder Naturschutz bildet ein abgestimmtes Gesamtkonzept. Dieses kann nicht allein durch wirtschaftliche Interessen oder Flächentauschmodelle verändert werden. Wer davon abweichen will, muss den dafür vorgesehenen planerischen Weg beschreiten.

Bemerkenswert ist auch ein weiterer Aspekt des Verfahrens: Geklagt hatte nicht die Landwirtschaft, sondern der BUND Hessen auf Grundlage des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes. Damit wird deutlich, dass Umweltverbände derzeit über deutlich stärkere rechtliche Durchsetzungsmöglichkeiten verfügen als landwirtschaftliche Verbände. Letztere haben kein Verbandsklagerecht, selbst dann nicht, wenn von Vorhaben landwirtschaftlichen Flächen in großem Umfang betroffen sind. Vor dem Hintergrund der politischen Diskussion über einen besseren Schutz landwirtschaftlicher Nutzflächen könnte das Urteil daher auch neue Impulse für weitergehende Beteiligungs- und Klagerechte der Landnutzerverbände, wie im Koalitionsvertrag des hessischen Landesregierung vorgesehen, geben.

Die Entscheidung des VGH ist kein generelles Verbot von Gewerbeansiedlungen. Sie macht aber deutlich, dass der Schutz landwirtschaftlicher Nutzflächen und die Einhaltung regionalplanerischer Vorgaben nicht durch Ausnahmeregelungen umgangen werden dürfen.

Theodor Merkel, Hessischer Bauernverband – LW 36/2026
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