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Handel fordert immer öfter gentechnikfreie Ware

Mustervereinbarung für Kartoffelpflanzgut-Erzeuger

Die Vermischung gentechnisch erzeugter und konventionell gezüchteter Kartoffeln soll verhindert werden. Foto: landpixel

Zwischen dem Bundesverband Deutscher Saatguterzeuger (BDS) und den im Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter (BDP) organisierten Kartoffelzüchtern ist eine Musterzusatzvereinbarung zum Vermehrungsvertrag Kartoffeln bezüglich der Erzeugung von Basis-, Vorstufen- und Z-Pflanzgut beschlossen worden. Sie dient zur Regelung der Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung von Eintragungen gentechnisch veränderter Kartoffeln (GVO-Kartoffeln) in der Pflanzkartoffelvermehrung.

Die Musterzusatzvereinbarung wird durch Unterschriften des Züchters der zu vermehrenden Kartoffelsorte und des Vermehrers zum verbindlichen Bestandteil des Vermehrungsvertrages. Der BDS empfiehlt den Kartoffelpflanzgut-Erzeugern in Deutschland, diese Musterzusatzvereinbarung zu unterzeichnen.

Erste gentechnisch veränderte Kartoffelsorte zugelassen

Durch die Anbaugenehmigung einer ersten gentechnisch veränderten Kartoffelsorte („GVO-Kartoffelsorte“) werden Vorsorgemaßnahmen erfor­derlich, um einen Eintrag von Kar­toffeln einer GVO-Kartoffelsorte in Bestände konventionell gezüchteter Kartoffelsorten zu verhindern. Schon das vergangene Jahr hat gezeigt, dass der Kartoffelhandel, der Lebensmitteleinzelhandel und ausländische Pflanzgutabnehmer immer häufiger die Belieferung mit ausschließlich konventionell gezüchteten Pflanzkartoffeln fordern.

Die Verbände der Kartoffelwirtschaft sahen sich nach eigenen Angaben daher gezwungen, Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass eine exakte und nachweisbare Trennung der Produktion, Aufbereitung, Lagerung und Lieferung von Pflanzkartoffeln aus konventioneller Züchtung von dem zur Zeit noch sehr begrenzten Sektor des Anbaus gentechnisch veränderter Kartoffelsorten erfolgt, so dass eine Vermischung vermieden werden kann. Nach der Musterzusatzvereinbarung dürfen Kartoffeln aus konventioneller Züchtung und solche aus gentechnisch veränderten Sorten nicht in demselben Betrieb erzeugt, aufbereitet und gelagert werden. Ebenso dürfen konventionell gezüchtete Kartoffeln nicht auf Flächen vermehrt werden, auf denen in der Vergangenheit schon einmal GVO-Kartoffeln gestanden haben.

Im Einzelnen werden in der Mus­terzusatzvereinbarung folgende Punkte geregelt:

Diese Vereinbarung ist der Länder-Arbeitsgemeinschaft Gentechnik (LAG) vorgelegt und erläutert worden. Die LAG ist staatlicherseits für die Überwachung der Einhaltung des Gentechnikgesetzes zuständig. Die LAG hat die Vereinbarung als geeignetes Mittel gewürdigt, um einen Eintrag von GVO-Kartoffeln in Partien konventionell gezüchteter Kartoffeln zu verhindern.

Dr. Christian M. Schröder, BDS – LW /2011