Die hessische Landesregierung strebt ein neues Landesnaturschutzgesetz an. Es soll das bisherige Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz ablösen und nach eigenen Angaben den Artenschutz durch verbindliche Artenhilfsprogramme, Fördergebiete für den Artenschutz, den gesetzlichen Schutz bestimmter Arten und Regelungen zu Managementplänen für sogenannte Problemarten stärken. Derzeit befindet sich das Vorhaben in der Verbändeanhörung. Der Hessische Bauernverband wird in Kürze eine Stellungnahme abgeben.
Nach Angaben der Landesregierung sollen mit dem neuen Gesetz Verbesserungen zur Pflege und Erhaltung von Natura-2000-Gebieten eingeführt, die Naturwaldentwicklungsflächen im Staatswald gesetzlich festgeschrieben und ein Biotopverbundziel gemäß der Kooperationsvereinbarung Landwirtschaft und Naturschutz eingeführt werden. Darüber hinaus gibt es Pläne zur Wiederherstellung für Moore und Feuchtgebiete.
Ein weiterer Schwerpunkt ist nach Darstellung der Landesregierung die Stärkung des Ehrenamts im Naturschutz durch die Ausweitung von Beteiligungsmöglichkeiten für Naturschutzbeiräte und -verbände und die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für ehrenamtliche Beauftragte der Naturschutzbehörden. Der bewährte Kooperationsgedanke werde durch die Ausgestaltung des Vertragsnaturschutzes und freiwilliger Maßnahmen und die Etablierung der Landschaftspflegeverbände sowie Schadensausgleich und Eigentumsschutz fortgeführt, so die Landesregierung.
Der Hessische Bauernverband dringt insbesondere darauf, dass Kooperationen mit der Landwirtschaft im Natur-, Arten- und Landschaftschutz Vorrang haben müssen. Außerem müsse auch der Anspruch auf finanzielle Honorierung von Leistungen der Landwirte im Natur- und Artenschutz abgesichert werden. Im einzelnen kritisiert der HBV unter anderem, dass der vorgelegte Entwurf Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz, wie die Ausweitung von Biotopen und Regelungen zur Lichtverschmutzung nicht berücksichtigt. Auch die Vereinbarungen des Runden Tisches vom September 2021sind laut HBV nicht vollumfänglich berücksichtigt worden, beispielweise sind hier bis zu 15 Prozent des Offenlandes zur Biotopvernetzung je Landkreis vorgesehen, das Gesetz spricht nur von der Obergrenze 15 Prozent. Außerdem werde der Vorrang der Freiwilligkeit, wie im Runden Tisch vereinbart, nicht deutlich in den Vordergrund gestellt. Der HBV fordert eine generelle Beteiligung bei Maßnahmenplanungen.
hbv – LW 50/2022