Zur ersten gemeinsamen Vortragsveranstaltung 2010 hatte Udo Kornmann, Vorsitzender des Vereins ehemaliger Landwirtschaftsschüler Alsfeld als Rechtsanwalt und Notar Tobias Schul aus Lauterbach zum Vortrag geladen. Vor rund 40 Landwirten und weiteren interessierten Zuhörer der Vereine Alsfeld und Lauterbach beleuchtete Schul das Thema: „Nach der Hofübergabe ist vor der Hofübergabe“ aus rechtlicher Sicht.
Schul mahnte, sich frühzeitig Gedanken über eine mögliche Hofübergabe zu machen, um finanzielle Belastungen und Familienstreitigkeiten zu vermeiden. Der Übergebende müsse die Übergabe im besten Alter planen und sich die Fragen „Wann?, Wer? und Wie?“ stellen. Denn eine richtig durchgeführte Übergabe sichert Arbeitsplätze, Finanzierung und Kreditrating, das Lebenswerk und die Versorgung des Unternehmers, so Schul. Er widmete sich zunächst der Frage, wann der Hof übergeben werden soll. Der letzte Zeitpunkt sei sicherlich der Tod. Wenn es zum Todesfall des Übergebers kommt, tritt die gesetzliche Erbregelung in Kraft, falls kein Testament vorliegt. Die gesetzliche Erbfolge könne letztendlich die Zerschlagung des Betriebes bedeuten. Verfasst man ein Testament, muss dieses handschriftlich sein oder von einem Notar geschrieben werden. Wird ein Testament anders verfasst, hat es keine Gültigkeit, so Schul. Möchte der Übergeber seinen Hof zu Lebzeiten an einen Nachfolger übergeben, ist ein Übergabevertrag anzufertigen. In diesem Vertrag wird festgelegt, wann der Hof übergeben wird, wer ihn bekommt und weitere Details, wie die Abfindung weichender Erben, Leistungen des Übernehmers an den Übergeber, Grunddienstbarkeiten, Grundschulden, Auszugsrechte und weitere Punkte, die zwischen Übergeber und Übernehmer individuell geregelt werden sollen.
Gleichstellung der Geschwister
Schul führte an, dass die Gleichstellung der Geschwister besonders wichtig sei. Wenn zum Beispiel die Geschwister des Übernehmers mit einem gewissen Geldbetrag bereits zu einem bestimmten Zeitpunkt abgefunden wurden und somit auf den Pflichtteil ihres Erbes verzichten, ist dies unbedingt notariell festzuhalten. Andernfalls besteht bei dem Tod der Eltern weiterhin Anspruch auf den Pflichtteil. Wenn die Übergabe weniger als 10 Jahre zurückliegt, werden in diesem Fall Pflichtteilansprüche an den Hofübernehmer gestellt, welche der Übernehmer bedienen muss, obwohl diese bereits eine Leistung erhalten haben. Er betonte, wie wichtig eine Einigung mit den Geschwistern sei. Einmal aus finanzieller und existenzieller Sicht, aber auch aus Sicht des Familienfriedens. Diese Regelung sollte schon vor der Übergabe mit allen Beteiligten geregelt werden.
Weiterhin können sogenannte Rückübertragungsrechte in dem Übergabevertrag festgehalten werden. So wird festgelegt, dass zum Beispiel im Falle einer Insolvenz, der Hof zurück an den Übergeber fällt. Dies kann , so Schul, auf der einen Seite von Vorteil sein, denn in besagtem Fall wird der Hof gerettet. Aber es können auch Nachteile bei fremdfinanzierten Projekten entstehen, da dieser Rückübertragungsanspruch und damit eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch für Banken abschreckend sei.
Während des Vortrages wurden zahlreiche Fragen aus dem Publikum an den Referenten gestellt, was die große Bedeutung des Themas herausstellt und das Interesse der Zuhörer verdeutlicht. Nach Abschluss des Vortrages mit Diskussion bedankte sich der Vorsitzende des Lauterbacher Vereins, Walter Lang, bei dem Referenten. Gemeinsam mit Kornmann hatte Lang zum Winterball der Ehemaligen nach Romrod eingeladen (Bericht folgt im nächsten LW 4/2010). Mario Koch, VLF Alsfeld