Gesunkene Modulpreise und gut kalkulierbare Erlöse haben im Vorjahr für einen Boom bei der Errichtung von Solarstromanlagen gesorgt. Damit wurde allerdings auch der im Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) festgelegte Schwellenwert für Deutschland von 1 500 MW aus Solarenergie deutlich überschritten. Mit der Folge, dass die Einspeisesätze für neue Photovoltaikanlagen in diesem Jahr zum 1. Januar um neun statt acht Prozent gesunken sind. Das LW hat Dr. Wolfgang Kubens, Geschäftsführer der LBH-Steuerberatungsgesellschaft mbH in Friedrichsdorf, über die weitere Wirtschaftlichkeit von PV-Anlagen und nach wichtigen steuerlichen Gesichtspunkten für die Investition in Solarstrom vom Bauerndach befragt.
LW: Herr Dr. Kubens, bleibt Photovoltaik auch in diesem Jahr eine interessante Investition für Landwirte? Dr. Wolfgang Kubens: Zurzeit ja, allerdings muss während des Jahres 2010 mit einer Änderung der Energieeinspeisevergütung gerechnet werden. Nach Mitteilung des Bundesumweltministers soll die Einspeisevergütung für Solaranlagen zum 1. April 2010 zusätzlich um 15 Prozent gesenkt werden. Für Freiland-Photovoltaikanlagen soll zum 1. Juli 2010 eine zusätzliche Absenkung erfolgen.
LW: Die Wirtschaftlichkeit einer PV-Anlage war bislang insbesondere aufgrund der deutlich gesunkenen Modulpreise gegeben: Welche steuerlichen Aspekte sollten Landwirte beim Anlegen von Photovoltaikanlagen beachten? Und: Ist es aus steuerlicher Sicht günstiger, ob die PV-Anlage durch einen Landwirt oder aber durch eine Gemeinschaft betrieben wird? Dr. Kubens: Zunächst zu Ihrer Frage nach der Wirtschaftlichkeit: Nach der bisher geltenden Regelung ist weiterhin eine hohe Wirtschaftlichkeit gegeben. Mit der zu erwartenden zusätzlichen Absenkung der Einspeisevergütung hängt eine weitere Wirtschaftlichkeit der Investition in eine PV-Anlage davon ab, wie stark die Modulpreise sinken. Steuerlich gründen Landwirte mit der Errichtung einer PV-Anlage einen Gewerbebetrieb. Dieser unterliegt den üblichen Regelungen, insbesondere auch der Regelbesteuerung bei der Umsatzsteuer. Wird der landwirtschaftliche Betrieb als Einzelunternehmen geführt, entsteht mit der PV-Anlage ein Gewerbebetrieb, ebenfalls als Einzelunternehmen. Bei Mitunternehmerschaften wie Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gütergemeinschaften, faktische Mitunternehmerschaften sowie anderen Gesellschaften lauert aber eine Steuerfalle: Diese Unternehmen können nach dem Einkommensteuergesetz nur eine Einkunftsart erzielen. Erzielt daher eine land- und forstwirtschaftliche Gesellschaft auch gewerbliche Einkünfte, wird der komplette Betrieb gewerblich. Um diese nachteilige Steuerfolgen zu vermeiden, muss die PV-Anlage zwingend ausgegliedert werden. Sie kann von einem Gesellschafter oder auch von einer neu zu gründen Gesellschaft betrieben werden.
LW: Welche Möglichkeiten einer Sonderabschreibung bestehen, so dass in den ersten Jahren nach der Investition ein höherer Anteil der Anschaffungskosten über die Steuer zurückfließt? Dr. Kubens: Bei einer Aufdachanlage handelt es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut des abnutzbaren Anlagevermögens. Somit können degressive Abschreibungen (maximal 12,5 Prozent) und wahlweise zusätzlich Sonderabschreibungen für kleinere und mittlere Unternehmen im Jahr der Anschaffung und den vier folgenden Jahren in Höhe von insgesamt 20 Prozent in Anspruch genommen werden.
Zusätzlich können kleinere und mittlere Unternehmen bereits vor der Investition einen Investitionsabzugsbetrag von maximal 40 Prozent der geplanten Anschaffungskosten in Anspruch nehmen. Dazu ist in der Regel eine verbindliche Bestellung der PV-Anlage erforderlich. Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung und des Investitionsabzugsbetrages müssen bestimmte Größenmerkmale eingehalten werden.
LW: Wie beurteilen Sie eine vertragliche Dachvermietung für eine Solaranlage? Dr. Kubens: Die Dachvermietung ist nur dann eine Alternative, wenn aus übergeordneten Gründen die Investition in eine eigene Anlage nicht in Betracht kommt. Das kann zum Beispiel bei der Berücksichtigung der Kreditgrenzen für andere betriebliche Investitionen der Fall sein. Wirtschaftlich sinnvoll kann dagegen die Dachvermietung an Familienangehörige sein. Bei der Vermietung oder Verpachtung des Daches müssen Pachtdauer, Rückbau oder Eigentumsübergang, Zugangssicherung durch Grunddienstbarkeit, auch innerhalb der Familie, Rechtsnachfolge und Instandhaltung des Daches oder Gebäudes vertraglich geregelt werden, damit es später nicht zu Streitigkeiten kommt. Die Mietzahlung kann je Kilowatt installierter Leistung, je Quadratmeter oder als Anteil am Jahresstromertrag festgelegt werden.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass die Investition in eine PV-Anlage derzeit wirtschaftlich interessant ist und attraktive steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten gegeben sind. Allerdings sollten sich Interessierte auf jeden Fall vor der Investitionsentscheidung von einem Steuerfachmann beraten lassen. Moe