Nach langen Diskussionen ist am 14. Februar dieses Jahres das neue Pflanzenschutzgesetz in Kraft getreten. Im Kern geht es dabei um die Umsetzung der europäischen Pflanzenschutzvorschriften in nationales Recht. Das Ziel Bürokratieabbau wurde dabei glatt verfehlt, denn das neue Pflanzenschutzgesetz ist umfangreicher geworden. Vor allem den Handel betreffend kamen einige Verordnungen hinzu und die Straf- und Bußgeldvorschriften wurden erweitert.
Sehr bedauerlich ist die Auflösung des Sachverständigenausschusses, in dem Vertreter des Pflanzenschutzdienstes saßen, die beurteilen konnten, ob das Beschlossene von der Praxis umsetzbar ist. Im Gegensatz zu vielen ausländischen Landwirten bleibt den deutschen ein großer Umbruch erspart, weil hierzulande bereits viele EU-Forderungen, wie der Sachkundenachweis, bereits seit längerer Zeit umgesetzt sind. Auch die Mittelverfügbarkeit orientiert sich eher an deutschen Verhältnissen. Experten erhoffen für den Sonderkulturbereich durch einheitliche Bewertungsgrundsätze und eine verpflichtende gegenseitige Anerkennung von Zulassungen innerhalb festgelegter Zonen der EU eine steigende Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln, denn neue Wirkstoffe sollen schneller zur Verfügung stehen. Lückenindikationen sind weiterhin möglich und der Druck auf den bisherigen § 18b Pflanzenschutzgesetz ist gewachsen.
Spätestens 2014 wird EU-weit der integrierte Pflanzenschutz verbindlich sein, der im Einklang mit dem vorsorgenden Verbraucherschutz und dem Umweltschutz steht. Das bedeutet, dass biologische, pflanzenzüchterische und anbautechnische Verfahren genutzt werden sollen, um die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Der Pflanzenschutz wird also zunehmend durch die Gesellschaft bestimmbar.
Bettina Siée – LW /2012