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Kein Ausgleich bei der Rodung einer Erwerbsobstanlage

Kreisverwaltung trifft beachtliche Entscheidung

Seit vielen Jahren streiten Landwirte und Obstbauern mit den Unteren Naturschutzbehörden in Rheinland-Pfalz darüber, ob die Rodung von hochstämmigen Obstbäumen in jedem Fall als Eingriff in Natur und Landschaft zu sehen ist und ob dafür ein Ausgleich nach dem Landesnaturschutzgesetz Rheinland-Pfalz fällig wird.

Obstplantagen sind ökologisch wertvoll, doch das rechtfertigt nicht, dass bei der Rodung ein Ausgleich geschaffen werden muss. Foto: Albrecht/pixelio

Nachdem in einem vom Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau im Jahre 2009 unterstützten Musterverfahren das Verwaltungsgericht in Koblenz einige Leitlinien zur Bewertung von Obstbäumen als ausgleichs- und ersatzpflichtigen Streuobstbestand und grundsätzlich nicht ausgleichspflichtigen Erwerbsobstbestand aufgestellt hatte, waren Streitigkeiten über diesen Themenbereich eher selten geworden. Auch wenn in der Praxis gelegentlich Unstimmigkeiten aufgetreten sind, so wurden diese einvernehmlich gelöst. Anders jedoch in einem Fall, den kürzlich die Kreisverwaltung Bad Dürkheim in einem Widerspruchsverfahren zu bewerten hatte.

Aus Obstwiese wurde Ackerland

Auf einem etwa 1 500 m2 großen Grundstück hatten mehrere großkronige Kirschbäume gestanden. Die letzten fünf abgängigen Kirschbäume wurden von der Eigentümerin, Landwirtin mit Wein- und Obstbau, im Jahre 2015 gerodet und die Fläche zusammen mit den Nachbarflächen einer ackerbaulichen Nutzung zugeführt.

Die Untere Naturschutzbehörde bemängelte die Beseitigung der Obstbäume sowie den Umbruch des darunter liegenden Grünlandes als Eingriff in Natur und Landschaft und forderte einen naturschutzfachlichen Ausgleich dergestalt, als dass fünf Obstbäume zu pflanzen und gleichzeitig die unterliegende Fläche als extensives Grünland einzusäen sei. Beides sei dauerhaft zu erhalten.

Gegen diese Vorgabe wehrte sich die Eigentümerin, die den betrieblichen Schwerpunkt auf den Weinbau ausdehnen wollte und bekam vor dem Kreisrechtsausschuss in Bad Dürkheim letztlich Recht.

Der Kreisrechtsausschuss stellte in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2016 fest, dass es sich bei der Anlage von fünf Kirschbäumen nicht um eine Streuobstwiese gehandelt habe. Unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sei die landwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff anzusehen, sofern dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Weil die Rodung der abgängigen Kirschbäume, die früher zum Erwerb der Landwirtin beigetragen hatten, mit dem Ziel, die unrentable Obstproduktion zu Gunsten einer anderen Nutzung aufzugeben, nicht zu beanstanden sei und der guten fachlichen Praxis entspreche, sei kein Widerspruch zu den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege festzustellen. Auch sei nicht ersichtlich, dass durch das Fällen der fünf Obstbäume die Landschaft ausgeräumt würde, da in unmittelbarer Nachbarschaft ein großer Baumbestand vorhanden sei, der eine wichtige Vernetzungsfunktion von Biotopen übernehme.

Landwirtschaftliche Nutzung vor Schutzfunktion

Insgesamt vertrat der Kreisrechtsausschuss die Ansicht, dass bei den naturschutzfachlichen Entscheidungen der vom Gesetzgeber gewünschte Vorrang der landwirtschaftlichen Nutzung gegenüber der Eingriffsregelung beachtet werden müsse. Wenn es einem Landwirt aber nicht gestattet sei, abgängige Erwerbsobstbäume zu entfernen, so könne die Fläche nicht vom Erwerbsobstanbau auf eine andere landwirtschaftliche Nutzung umgestellt werden. Diese betriebliche Entscheidung ist jedoch nach Ansicht des Kreisrechtsausschusses vorrangig zu beachten.

Die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses in Bad Dürkheim verdient Respekt, zeigt sie doch, dass die betrieblichen Interessen der Landwirtschaft nicht immer hinter den oft als übermächtig empfundenen Interessen der naturschutzfachlichen Behörden zurücktreten müssen. Auch wenn es sich nur um die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde handelte und insofern keine gerichtliche Entscheidung vorliegt, so sind die ausführlichen Begründungen dennoch Indiz dafür, dass sich Landwirte in ähnlichen Fragestellungen selbstbewusst zeigen und ihre betrieblichen Belange nicht ohne weiteres den naturschutzfachlichen Anforderungen unterordnen sollten.

Entscheidung des Kreisrechtsausschusses Bad Dürkheim vom 25.10.2016, Az.: KRA 219/2015.

RA Markus Hehn – LW 15/2017