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Neue Kennzeichungspflichten für KI-generierte Texte

EU AI Act macht Kennzeichnung ab August verpflichtend

Ab dem 1. August 2026 gilt die EU-Kennzeichnungspflicht für mit KI generierte Inhalte. Darunter fallen zum Beispiel Texte, Bilder und auch Chatbots. Wer diese ohne klar erkennbare Hinweise nutzt, riskiert teure Abmahnungen. Mit dem EU AI Act soll der Verbraucherschutz gestärkt werden. Denn gerade in den Sozialen Medien werden zunehmend Fake-Bilder und -Videos verbreitet, die falsche Fakten streuen und Meinungen beeinflussen.

Auf Social-Media-Plattformen sind KI-Anwendungen beliebt, um mit deren Unterstützung Texte zu verfassen, Bilder zu erstellen, zu retuschieren oder Videos zu manipulieren. Sogar Stimmen werden mitunter realitätstreu nachgeahmt. Damit ist immer weniger ersichtlich welche Inhalte nun echt sind und welche nicht.

Damit das klarer erkennbar wird, schreibt der EU AI Act seit dem 1. August vor, folgende Inhalte in allen öffentlich zugänglichen Medien zu kennzeichnen, sofern sie mit künstlicher Intelligenz erstellt wurden:

Wann Inhalte kennzeichnungspflichtig werden

Nicht jeder Inhalt wird durch KI-Nutzung automatisch kennzeichnungspflichtig. Es besteht ein Unterschied zwischen vollständig mit KI erstellten Inhalten und der Nachbearbeitung von eigens erstellten Texten und Bildern mit künstlicher Intelligenz.

Definitiv kennzeichnungspflichtig ist beispielsweise ein mit KI erstelltes Werbebild, obwohl es das Motiv so gar nicht gibt. Gleiches gilt für Videos oder reine Audio-Inhalte. Werden echte Inhalte mit künstlicher Intelligenz stark nachbearbeitet – also beispielsweise eine Person oder Gegenstände aus dem Bild entfernt – kann eine Kennzeichnungspflicht bestehen. Hier ist es ratsam die Inhalte freiwillig zu kennzeichnen.

Bei der klassischen Bildbearbeitung in Form einer dezenten Aufhellung, einer veränderten Tiefenschärfe oder leicht geänderten Farben besteht keine Kennzeichnungspflicht. Entscheidend ist der Grad der Beteiligung von generativer KI an der Entstehung und Bearbeitung des Ursprungsbildes.

Für KI-generierte Texte, die vor der Veröffentlichung von Menschen kontrolliert wurden, gibt es Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht. Es ist zum Beispiel möglich, eine KI ohne Kennzeichnung als Assistenz beim Schreiben von Texten zu nutzen, wenn ein Mensch die Inhalte prüft, bearbeitet und verantwortet. Dagegen müssen rein automatisierte Massentexte, die ohne eingehende menschliche Kontrolle veröffentlicht wurden, gekennzeichnet werden.

Wege für die Kennzeichnung der Inhalte

Kennzeichnen kann man die KI-generierten Inhalte, indem ein Hinweis in der Bildunterschrift oder Videobeschreibung hinterlegt wird. Bei Texten empfiehlt sich ein Hinweis unter dem jeweiligen Text. Der Hinweis auf die KI-Nutzung sollte möglichst direkt am Inhalt platziert werden. Ausreichend wären etwa die folgenden Hinweise:

Das Gesetz (EU AI Act) schreibt vor, dass die Kennzeichnung klar erkennbar und für Laien verständlich sein muss. Wer Inhalte produziert aber nicht kennzeichnet, riskiert Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschützer wegen irreführender Werbung. Auch Bußgelder können anfallen.

Trotzdem bleibt der Einsatz von künstlicher Intelligenz für Betriebe attraktiv, um Social-Media- und Blog-Beiträge, Werbeplakate, Flyer oder ähnliches schnell und unkompliziert zu konzipieren. Es empfiehlt sich eine klare Kommunikation über die Nutzung von KI und die Einsatzfelder im Betrieb. Das schützt nicht nur vor hohen Strafen, sondern schafft auch Vertrauen in den Betrieb und seine Mitarbeiter.

AS – LW 37/2026
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