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Kleine Biogasanlagen werden weiterhin gebaut

Rindertag beschäftigt sich mit Güllevergärung

Der Bau einer Biogasanlage kann für Viehhalter ein wichtiger Baustein zur Erfüllung der gestiegenen Anforderungen an die Gülle-Wirtschaft sein. Sowohl hinsichtlich der Lagerung als auch bei der Ausbringung ergeben sich durch den Betrieb einer Biogas-Anlage bis maximal 75 kW deutliche Vorteile. Diese und auch die Hindernisse wurden beim 19. Waldeck-Frankenberger Rindertag in Frankenberg-Geismar beleuchtet.

Die 75-kW-Kleinbiogasanlage konnte am Betrieb Fackiner gut in die Arbeitsabläufe und die vorhandene Hof-Technik integriert werden. Foto: Becker

Der Direktor des veranstaltenden Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen, Andreas Sandhäger, betonte in seiner Begrüßung, dass der Betrieb von JSG-Anlagen (zu Lagerung von Jauche, Sickersaft und Gülle) heute durch enorm gestiegene Auflagen für viele Betriebe einen teuren Neubau oder zumindest ebensolche Nachrüstungen bedeuten kann.

Biogasanlagen, die über maximal 75 kW des Blockheizkraftwerkes verfügen und mindestens 80 Prozent Gülle als Substrat verwenden, könnten durch die gesetzlich vorgeschriebene Bevorzugung bei der Stromvergütung hier eine gewisse Entlastung schaffen. „Dennoch werden solche Anlagen immer auch eine Nische sein“, so Sandhäger, denn sie müssten in den Betriebsablauf passen.

Planung und Bau von JSG- Anlagen professionalisieren

Im ersten Vortrag referierte Gerhard Rasche, Bauberater bei der Hessische Landgesellschaft (HLG) Kassel, über die baurechtlichen Rahmenbedingungen, Materialauswahl und Kosten beim Neubau von Lagerstätten für Gülle, Mist und Silagen. Er führte zunächst aus, dass JSG-Anlagen baugenehmigungspflichtig sind, nur Fahrsilos unterlägen dem Wasserrecht und müssten daher von der unteren Wasserbehörde genehmigt werden. Güllelager über 6500 m3seien nach BImSch-Gesetz zu genehmigen.

Grundsätzlich nicht genehmigungsfähig seien JSG-Anlagen in Überschwemmungsgebieten, Wasserschutzzonen 1 und 2, Heilquellenschutzgebieten, Naturschutz-, Landschaftsschutz- und ökologischen Vorrangge­bieten; der Mindestabstand zu Gewässern betrage 20 m, zu Brunnen 50 m und zum Grundwasser über 1 m.

Den ganzen Beitrag können Sie sich hier im PDF-Format herunterladen.KB – LW 46/2018
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