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Künstliche Besamung auch bei Ziegen sinnvoll

Schnellerer Zuchtfortschritt möglich – Ziegentag in Gießen

Der Hessische Ziegenzuchtverband lud am vorvergangenen Samstag zum 12. Hessischen Ziegentag in die Gießener Tierklinik ein. Zahlreiche Schaf- und Ziegenhalter, zum Teil auch aus Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz waren angereist, um sich über aktuelle Themen zu informieren. Es ging um Stallbau, Tränkeautomaten und Künstliche Besamung. Außerdem wurde ein Betrieb vorgestellt und über Erfahrungen beim Bau von Schlachtstätten berichtet.

Was für Neuigkeiten es in der Ziegenzucht- und haltung gibt, war Thema des Hessischen Ziegentags vorletzten Samstag an der Gießener Uniklinik. Foto: landpixel

Dr. Thomas Lenhart, Bauingenieur und Vorstandsmitglied des Ziegenzuchtverbandes, eröffnete die Fachbeiträge mit einem Vortrag über das Baurecht und was beim Bau eines Stallgebäudes zu beachten ist (siehe auch LW Ausgabe 5/2020, S. 32 oder www.lw-heute.de/beim-bauen-...).

Erschließung muss gesichert sein

„Ein Blick in die aktuelle Bauordnung hilft herauszufinden, in welchem Bereich man sich mit seinem Vorhaben bewegt“, so Lenhart. Dabei lege das Bauplanungsrecht über das Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest, wo und was gebaut werden darf. Die Landesbauordnung lege fest, wie in Bezug auf den Zweck des Vorhabens gebaut werden darf. Für Standorte im Innenbereich gebe es entweder einen qualifizierten Bebauungsplan nach §30 BauGB, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach §§30 und 31 BauGB oder der Bereich sei unbeplant nach §34 BauGB. Für den Außenbereich gelte zunächst grundsätzlich ein Bebauungsverbot nach §35 BauGB zur Freihaltung von nicht funktionsgerechter Nutzung. Daher müssten hier für die Genehmigung weitere Aspekte, wie zum Beispiel eine besonders flächensparende Ausführung, beachtet werden. Landwirtschaftliche Bauvorhaben seien aber nach §35, Abs. 1 BauGB privilegiert und unterlägen zum Teil weniger strengen Auflagen.

Bei Bauvorhaben im Innenbereich sei es besonders wichtig, dass die Erschließung gesichert ist, also Anschluss an Strom, Wasser und Abwassernetz sowie den öffentlichen Verkehr gegeben sei. Diese Bauvorhaben müssten sich zudem in die nähere Umgebung einfügen, dass heißt in den kompletten Bereich, auf den das Vorhaben Einfluss nehmen kann: „Trotz der zahlreichen Vorgaben sind Bauvorhaben immer Einzelfallentscheidungen. Teilweise gibt es keinen Bebauungsplan oder die Anwohner beschweren sich.“ Lenhart riet dazu, vor der Beantragung einer Baumaßnahme zunächst eine Bauvoranfrage an die Kommune zu richten. Werde diese abgelehnt, müsse das begründet werden. Dann habe man einen Anhaltspunkt und könne gegebenenfalls das Vorhaben dementsprechend anpassen: „Fordern Sie eine rechtlich belastbare Aussage ein. Ohne die Voranfrage wenden Sie womöglich Planungsmittel völlig umsonst auf“, so Lenhart weiter.

kbü – LW 7/2020