Nutzhanf könnte zur Erweiterung enger Fruchtfolgen und damit zur Diversifizierung der biologischen Vielfalt beitragen. Für die landwirtschaftliche Praxis wird sich der Hanfanbau dann als attraktiv erweisen, wenn der Anbau einerseits ackerbaulich leicht zu beherrschen ist und andererseits günstige und lukrative Vermarktungsmöglichkeiten bestehen. Nach einer ersten Betrachtung der Anbau- und Verwertungsmöglichkeiten für Nutzhanf am 19. Juni 2018 wurde jetzt am 4. September 2019 im LLH Kompetenzzentrum HeRo in Witzenhausen ein zweiter Hanftag durchgeführt, bei dem neue Aspekte des Anbaus und innovative Verwertungsmöglichkeiten beleuchtet werden sollten.
LLH-Direktor Andreas Sandhäger wies in seiner Einführung vor rund 70 Teilnehmern darauf hin, dass der Hanfanbau in Deutschland wie auch in Hessen derzeit mit 2000 beziehungsweise 165 ha nur eine untergeordnete Rolle spielt. Im Hinblick auf mehr biologische Diversität durch weitere Fruchtfolgen und geringere Intensität beim chemischen Pflanzenschutz sei der Hanfanbau aber eine interessante Kultur. Die Hanfpflanze könne aus Sicht des Pflanzenbaus gerade unter trockenen und schwierigen Bodenbedingungen im Vergleich zu anderen Kulturen Vorteile bringen. Es sei daher wünschenswert, neue Aspekte des Anbaus und der Verwertung auszuloten.
Der Anbau unterliegt strengen Auflagen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Hanfanbaus beleuchtete Britta Koch-Arndt vom Hessischen Ministerium für Umwelt. Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Durch den Inhaltsstoff Tetrahydrocannabinol (THC) mit rausch- und suchtmachender Wirkung war der Hanfanbau über viele Jahrzehnte verboten. Bei Hanfsorten mit einem THC-Gehalt von über 0,2 Prozent – sogenannter Medizinalhanf – gibt es heute strenge Anbaurestriktionen. Beispielsweise ist der Anbau nur in geschlossenen Räumen mit intensiver Sicherung erlaubt.
Für den Freilandanbau und damit zum Anbau auf landwirtschaftlichen Flächen dürfen lediglich Sorten verwendet werden, deren THC-Gehalte unter dieser Grenze liegen. Der Anbau unterliegt dennoch strengen Auflagen, die durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) beaufsichtigt werden.
Eine Anbaubefugnis können nur Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) erlangen. Das heißt, die Betriebe müssen eine Mindestgröße von 8 ha LF erreichen oder überschreiten. Das verwendete Saatgut muss zertifiziert sein und im „Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten“ aufgeführt sein. Nur Sorten, die mit dem Stichtag 15. März des Anbaujahres im Katalog aufgeführt sind, sind zugelassen. Die Liste wird vom BLE veröffentlicht und umfasst derzeit 63 Sorten. Die hanfanbauenden Betriebe müssen den Einsatz zugelassener Sorten durch die Vorlage der (unbeschädigten) amtlichen Saatgutetiketten nachweisen.
Darüberhinaus sind die Betriebe verpflichtet bis zum 1. Juli des Anbaujahres den Hanfanbau bei der BLE anzuzeigen. Sowohl für den Haupt- wie auch für den Zwischenfruchtanbau sind entsprechende Vordruckformulare beim BLE zu erhalten. Als weitere Auflage ist der Blühbeginn des Nutzhanfes sofort direkt bei der BLE mittels amtlicher Vordrucke anzuzeigen und Kontrolleuren der Zutritt zu gewähren. Die Ernte darf erst dann durchgeführt werden, wenn der Anbauer ein entsprechendes Freigabeschreiben der BLE erhalten hat.
Dr. Ernst-August Hildebrandt – LW 39/2019