Noch spielen kastrierte Ferkel eine überragende Rolle am Markt. Trotz zunehmender Akzeptanz bei den Handelsketten entfällt auf die Jungebermast immer noch lediglich ein Anteil von etwa 10 Prozent. Nach Ablauf der Übergangsfrist zur betäubungslosen Ferkelkastration nach dem deutschen Tierschutzgesetz gilt laut einer Presseinformation des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen (LLH) seit dem 1. Januar dieses Jahres Folgendes.
Für jedes in Deutschland gesetzeskonform kastrierte männliche Ferkel soll laut der Vereinigung der Erzeugergemeinschaften für Vieh und Fleisch (VEZG) ein Zuschlag von mindestens 4 Euro gezahlt werden. Mit dieser Regelung soll dem finanziellen Mehraufwand, der bei der Betäubung entsteht, Rechnung getragen werden. Darauf hat sich die VEZG mit ihren Erzeugern geeinigt.
Beim Verkauf in einer Vermarktungspartie mit ausgeglichenem biologischem Geschlechtsverhältnis zwischen Eber- und Sauenferkeln wird damit ein Preiszuschlag von 2 Euro je Tier fällig. Bedeutet also, es wird in der Praxis nicht jedes einzelne männliche und weibliche Tier ausgezählt, sondern die Summe der Partiegröße mit diesem Zuschlag vergütet. Vorausgesetzt, die Marktbeteiligten folgen dieser Vereinbarung bei der Preisfindung. In Anbetracht der Mehrkosten, die den Ferkelerzeugern bei der Kastration entstehen, ist eine Vergütung dieser Zusatzleistung folgerichtig.
Bei Berücksichtigung der Tatsache, dass die ersten so kastrierten Ferkel erst im Februar auf den Markt gekommen sind, dürften etwaige Zuschläge frühestens ab diesem Zeitpunkt auf den Rechnungen sichtbar gewesen sein. Die Frage, ob der Zuschlag flächendeckend und deutschlandweit akzeptiert wird, ist indessen noch unklar. Allerdings setzen stabile Arrangements zwischen Sauenhaltern, Mästern und Händlern voraus, dass die Kosten und Erlöse in der Wertschöpfungskette gerecht verteilt werden. Hier gilt es nun, Erfahrungen zu sammeln.
In die hessische Ferkelnotierung des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen (Seite M4, Tabelle Ferkelpreise Hessen) und die Notierung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (Seite M4, Ferkelpreise Rheinland-Pfalz/Saarland) fließt der Zuschlag für Mehrkosten der Kastration daher nicht direkt ein. Entsprechendes gilt für die übrigen Bundesländer, darunter zum Beispiel die Marktregion Nord-West sowie Baden-Württemberg. In Anlehnung an die Vereinbarung der VEZG sollten die Vertragspartner jedoch zukünftig darauf achten, dass diese Komponente bei der Abrechnung Berücksichtigung findet.
Weitere Informationen für hessische Betriebe bei Dr. Nikos Förster, LLH, 0561/7299-267 und Betriebe aus Rheinland-Pfalz bei Reimund Möcklinghoff, LWK RLP 0671/793-1107.