Die Gültigkeit der bisherigen Zahlungsansprüche (ZA) läuft mit dem 31. Dezember 2014 aus. Die Zuweisung neuer ZA wird mit dem Gemeinsamen Antrag 2015 beantragt. Antragsfrist ist der 15. Mai 2015. Pro Hektar beihilfefähiger Fläche wird, wenn alle Voraussetzungen gegeben sind, ein ZA zugeteilt. Die Frage, wer antragsberechtigt ist, hat in der Vergangenheit zu intensiven Diskussionen geführt.
Der Bundesrat hat am 10. Oktober der Direktzahlungsdurchführungsverordnung, in der auch wichtige Regelungen zur Vergabe von Zahlungsansprüchen definiert sind, zugestimmt. Neue ZA erhält demnach, wer …
ZA können auch sogenannte „Neueinsteiger“ erhalten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen. Voraussetzung: Der Antragsteller darf 5 Jahre vor dem Einstieg in die Landwirtschaft keine landwirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beziehungsweise keine Kontrolle innerhalb einer juristischen Person, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, gehabt haben.
„Neueinsteiger“ müssen sich frühzeitig beraten lassen
Das bedeutet: Betriebe, die eine Neugründung, Übernahme oder eine Gesellschaftsgründung planen oder bisher noch keinen Antrag gestellt haben – somit 2013 noch nicht antragsberechtigt waren – sollten sich rechtzeitig über die Voraussetzungen zum Erhalt von Zahlungsansprüchen informieren.
Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Hofübergaben oder auch bei Aufnahme neuer Gesellschafter in einer GbR ist grundsätzlich möglich. Eine entsprechende Informationsbroschüre des Bundes wird im Frühjahr erscheinen.
Aktive Betriebsinhaber sind zunächst alle Antragsteller deren Unternehmen nicht auf einer Negativliste stehen. Zur Negativliste gehören die folgenden Fälle:
Falls das eigene Unternehmen auf der Negativliste sein sollte, bedeutet das nicht, dass man nicht als aktiver Betriebsinhaber gilt. Vielmehr muss der Landwirt den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlungen vorliegen. Dies ist gegeben, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zu trifft:
Es ist der durchschnittliche Deckungsbeitrag zu betrachten. Dabei werden die Kosten der Grünbrache (Kleegras) auf die Kulturen umgelegt, die eine Marktleistung erbringen. Die Erträge sind stark abhängig von der Bodengüte sowie vom Umfang an organischer Düngung und dem Anbau von Leguminosen.
In der Regel werden 50 bis 60 Prozent der konventionellen Erträge erreicht. Die Marktleistung ist trotzdem mit „konventionell“ vergleichbar, da die Preise höher sind. Neben der reinen Marktleistung ist zudem die N-Lieferung von Leguminosen an Folgekulturen zu bewerten.
Deutliche Unterschiede zu „konventionell“ ergeben sich bei den Kosten für Dünger und Pflanzenschutz. Durch geringere Aufwendungen ist bei Öko-Betrieben real weniger Umlaufkapital nötig. Monetär bewertet werden müssen jedoch die Nährstoffentzüge der Kulturen.
Bei den variablen Maschinenkosten entfallen die Kosten für Mineraldüngung und Pflanzenschutz, allerdings fallen solche für hacken und striegeln sowie für das Ausbringen von Wirtschaftsdüngern oder Kompost an. Vor allem das Striegeln kann je nach Arbeitsbreite annähernd mit dem Einsatz einer Feldspritze verglichen werden.
Mit einkalkulieren sollte man die möglichen Förderleistungen. Auf der Kostenseite sollte man die Beiträge für die Mitgliedschaft in einem der ökologischen Landbauverbände sowie eventuelle Vermarktungsgebühren berücksichtigen.
Über die Fruchtfolge betrachtet können durchaus vergleichbare Deckungsbeiträge zur konventionellen Bewirtschaftung erzielt werden. Ergänzend ist anzumerken, dass Öko-Betriebe die Greening-Auflagen automatisch erfüllen.
SchneiderEine natürliche Person kann den Nachweis erbringen, indem sie die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Alterskasse nachweist oder eine entsprechende Eintragung im Handelsregister besteht.
Andere Betriebsinhaber als natürliche Personen müssen ebenfalls den Nachweis erbringen, zum Beispiel indem eines der Mitglieder eine Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Alterskasse nachweist oder eine entsprechende Eintragung in einem amtlichen Register besteht oder im Gesellschaftervertrag, Satzung und so weiter als Hauptzweck die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit formuliert ist.
Wichtig ist: Die Regelungen zum aktiven Betriebsinhaber sind für die Betriebe unerheblich, die einen Anspruch von bis zu 5000 Euro Direktzahlungen haben. Sie werden von der Nachweisführung ausgenommen.
Ein landwirtschaftliches Unternehmen, bei dem es sich um einen aktiven Betriebsinhaber handelt, benötigt zum Aktivieren der Zahlungsansprüche eine entsprechende beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche und es muss für den Erhalt der kompletten Direktzahlungen die CC- und Greening-Auflagen erfüllen.
Was sollte man noch über die Zahlungsansprüche wissen?
Zahlungsansprüche (ZA) kann man nicht mehr rotieren lassen, nicht genutzte ZA fallen nach zwei Jahren an die nationale Reserve. Allerdings können ZA, wie auch in der Vergangenheit, an andere Landwirte verkauft werden. Neu ist, dass ZA auch ohne Fläche verpachtet werden können. Nur Betriebe mit einer Mindestgröße von einem Hektar beihilfefähiger Fläche können ZA beantragen. Auf Flächen, die nicht für den Anbau oder eine Beweidung genutzt werden, muss eine Mindesttätigkeit ausgeübt werden. Darunter versteht man, dass einmal während des Jahres der Aufwuchs gemäht und das Mähgut abgefahren wird oder dass der Aufwuchs gemulcht wird. . In den CC- Vorschriften ist geregelt, dass diese Tätigkeit nicht vom 1. April bis zum 30. Juni erfolgen darf.
Der Wert der ZA wird bis Ende 2018 in den Bundesländern unterschiedlich sein, so dass die Aktivierung und der Handel von ZA erst ab 2019 nicht mehr an Regionen gebunden sein werden. Die Greeningzahlungen werden hingegen bereits ab 2015 bundeseinheitlich (85 Euro/ha) betragen. Auch künftig müssen ZA in der ZI-Datenbank registriert und alle ZA-Transfers dort dokumentiert werden.
Anne Mawick, LLH – LW 52/2015