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Rechtzeitig Maßnahmen zur Rehkitzrettung ergreifen

Grasschnitt fällt oft mit Setzzeit zusammen

Mit der in den nächsten Wochen beginnenden Grünlandsaison bekommt auch die Rehkitzrettung wieder eine besondere Bedeutung. Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen ist in dieser Saison auch das allgegenwärtige Thema „Corona“ zu beachten. Der Beitrag gibt einen Überblick über mögliche Maßnahmen.

Rehkitz Foto: Pixabay
Die Schallkanone wird mit einem Magneten vorne am Mähwerk oder am Trecker angebracht und mit Bordstrom betrieben. Ein schriller Ton veranlasst die Tiere, das Feld zu verlassen. Foto: Jennifer Krämer
Der Rehkitz-Retter zielt auf die Vergrämung von Wildtieren ab. Mithilfe eines Mikrochips im Gerät werden Ton- und Lichtsignale in unterschiedlichen Zeitabständen mit unterschiedlicher Dauer abgegeben. Foto: Jennifer Krämer

Rund 80 Prozent der Muttertiere setzen ihre Kitze in der Zeit von Ende Mai bis Anfang Juni. Zwar können Rehkitze bereits einige Stunden nach ihrer Geburt laufen. Ihr Instinkt veranlasst sie aber, sich bei drohender Gefahr zu ducken und bewegungslos zu verharren. Das macht sie gleichermaßen anfällig für Verletzungen durch Mähwerke als auch die Suche nach ihnen herausfordernd.

Zunächst können organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, etwa, soweit möglich, eine Anpassung des Mähtermins sowie der Schnitthöhe unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit.

Absuchen und vergrämen

Eine äußerst sinnvolle Maßnahme ist die rechtzeitige Einbindung des örtlichen Jagdpächters. Mit der zeitigen Mitteilung des Mähtermins und einem gemeinsamen Vorgehen kann dieser, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines geeigneten Vorstehhundes, bei der Absuche der entsprechenden Schläge unterstützen.

Hingegen ist mit Blick auf die Schutzmaßnahmen aufgrund des Coronavirus von einer Flächensuche mit zahlreichen Freiwilligen derzeit abzuraten.

Etwa zwölf bis vierundzwanzig Stunden vor dem Mähtermin können zur Vergrämung Windrädchen, an Kunststoffpfählen befestigtes Flatterband und andere Gegenstände auf den Schlägen verteilt werden. Zudem gibt es den „Rehkitz-Retter“, der durch optische und akustische Signale für eine Vergrämung sorgt. Diese ungewohnten Gegenstände irritieren die Ricke und veranlassen sie, ihre abgelegten Kitze an einen anderen Ort zu verbringen. Hinsichtlich der Anzahl der zu verteilenden Vergrämungsmittel gibt es keine festen Zahlen, im Zweifel gilt hier aber der Grundsatz „viel hilft viel“. Bei besonders gefährdeten Stücken sollte besonders gründlich vorgegangen werden.

Drohnen mit Wärmebildkameras

Technische Möglichkeiten zum Auffinden von Rehkitzen bietet auch der Einsatz von Drohnen. Je nach Leistungsfähigkeit der jeweiligen Modelle können diese, mit Wärmebildkameras bestückt, insbesondere in den frühen Morgenstunden in den Einsatz gebracht werden und zum Auffinden von Rehkitzen beitragen.

Bei der Mahd können Schallkanonen am Mähwerk angebracht werden. Zumindest Tiere, die bereits einen Fluchtreflex haben, werden hiervon aufgescheucht und können die Fläche verlassen. Ergänzend dazu bietet sich, wo möglich, die Bearbeitung der Schläge von innen nach außen an, um so den Tieren eine Möglichkeit zum Verlassen des Schlages zu geben und sie nicht „einzukesseln“.

Maßnahmen dokumentieren

Mit diesen Maßnahmen, gegebenenfalls kombiniert, lässt sich die Zahl der ausgemähten Wildtiere stark reduzieren. Wird doch eines oder gar mehrere Tiere verletzt, gilt es bei einer Strafanzeige, den Nachweis zu erbringen, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen ergriffen wurden und dennoch der Tod der Tiere nicht verhindert werden konnte. Es bietet sich an, mehrere der oben genannten Maßnahmen zu kombinieren und diese möglichst auch beweisen zu können, etwa durch Zeugen, Schriftstücke, Fotos und so weiter. Ansonsten droht im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Fahrlässiges Verhalten kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Tierschutzgesetz bestraft, wer „ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet“.

Auch bestraft werden kann, wer einem Tier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Zudem ist das Zufügen von länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden strafbar. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn ein Tier angemäht wurde und vom Verursacher liegen gelassen wird. Zudem ist noch der Verstoß gegen weitere Gesetze möglich, etwa Jagdwilderei.

hbv – LW 15/2020