Aktuelles zu ökologischen Vorrangflächen

Bei Zwischenfrüchten, die als ökologische Vorrangfläche (ÖVF) angelegt wurden, musste die Aussaat bis spätestens 1. Oktober dieses Jahres erfolgt sein. Es dürfen keine Pflanzenschutzmittel, kein mineralischer Stickstoffdünger und kein Klärschlamm eingesetzt werden.

Auf ÖVF-Zwischenfruchtflächen darf kein chemischer Pflanzenschutz erfolgen, auch wenn aktuell wieder sehr viel Ausfallgetreide auf der Fläche vorhanden ist. Schneckenkorn und Mäusegift zählen ebenso zum chemischen Pflanzenschutz, sodass auch diese Maßnahmen auf den ÖVF nicht erlaubt sind. Die Aufwüchse müssen bis zum 15. Februar 2016 auf der Fläche verbleiben und dürfen nur durch Beweidung mit Schafen und Ziegen genutzt werden. Ein Mulchen, Walzen oder Schlegeln ist zulässig. Auch der Einsatz einer Messerwalze ist erlaubt. Es ist jedoch darauf zu achten, dass bei dem durchgeführten Arbeitsgang kein Eingriff in den Boden stattfindet und deutlich zu erkennen ist, dass auf der Fläche ein Zwischenfruchtbestand vorhanden ist. Nach dem 15. Februar ist grundsätzlich jede Nutzung des Aufwuchses möglich. Im Anbaujahr 2017 muss dann eine Hauptkultur folgen. Es ist grundsätzlich so, dass Brachen im Sinne der ökologischen Vorrangflächen mindestens einmal im Jahr zerkleinert und verteilt werden oder gemäht und abgefahren werden müssen. Das Mähgut darf jedoch nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Falls dies im aktuellen Antragsjahr noch nicht durchgeführt wurde, muss das bis zum Ende des Jahres geschehen sein.Zur Vermeidung von Stickstoffauswaschungen muss nach dem Leguminosenanbau (wie Körnererbsen, Sojabohnen oder Ackerbohnen) im Antragsjahr eine Winterkultur oder eine Winterzwischenfrucht angebaut werden.     

LLH Beratungsinfo