Der nahezu zeitgleiche Ausbruch der Geflügelpest, verursacht durch hochpathogene Influenzaviren des Subtyps H5 N8 in einer Putenmastanlage in Mecklenburg-Vorpommern, in einer Legehennenhaltung in den Niederlanden sowie in britischen Beständen (Stand Montag dieser Woche) unterstreicht die Bedeutung von Vorsichtsmaßnahmen für Tierhaltungen nachdrücklich. Hierunter werden Maßnahmen verstanden, die einerseits den Eintrag gefährlicher Tierseuchenerreger aus der Umwelt erschweren und andererseits eine Weiterverbreitung aus bereits infizierten Betrieben unterbinden sollen. Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI), Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, Greifswald – Insel Riems, informiert darüber im Folgenden.
Wildvögel als Eintragsquelle?
Die spezifische Eintragsquelle für das H5 N8-Virus konnte bisher nicht identifiziert werden. Unter der Vielzahl von in Betracht kommenden Faktoren sind auch Wildvögel als Eintragsquelle zu berücksichtigen. Diese stellen ein Reservoir für Aviäre Influenzaviren dar. Auch die jetzt in Europa auftretende AIV H5 N8-Variante wurde bereits in Wildvögeln in Ostasien nachgewiesen (Anmerkung der Redaktion: auch bei einem Wildvogel in Mecklenburg-Vorpommern wurde vergangenes Wochendende das H5N8-Virus nachgewiesen. Das dortige Landwirtschaftsministerium ordnete daraufhin für Nutzgeflügel die Stallpflicht an). Bei den Untersuchungen in Asien zeigte sich, dass Wildvögel auch unerkannt, also ohne Ausprägung von Krankheitssymptomen, mit dem Virus infiziert sein können.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gilt es daher unbedingt, Kontakte direkter und mittelbarer Art zwischen Wildvögeln und Nutzgeflügel zu minimieren. Geflügel in Freilandhaltungen hat natürlicherweise weitaus größere Kontaktmöglichkeiten mit diversen Umweltfaktoren im Vergleich zu ausschließlich im Stall gehaltenen Tieren.
Gleichwohl sind auch Stallhaltungen nicht vor Einträgen gefährlicher Viren gefeit, wie die jüngsten Fälle von Geflügelpest in Deutschland, England und den Niederlanden zeigten.
Für alle Haltungen gilt:
Übersteigt die Sterblichkeit in einem Bestand von mehr als 100 Tieren 2 Prozent am Tag, hat der Halter durch einen Tierarzt unverzüglich das Vorliegen der Geflügelpest ausschließen zu lassen. Ähnliches gilt für kleinere Bestände von bis zu 100 Tieren, wenn dort drei oder mehr Tiere am Tag verendet sind. Auch in Geflügelbeständen, in denen ausschließlich Enten und Gänse gehalten werden, hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit aviären Influenzaviren ausschließen zu lassen, wenn über einen Zeitraum von mehr als vier Tagen Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit der Tiere des Bestandes oder ein Rückgang der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr als 5 Prozent eintritt. Diese Vorgaben zur Früherkennung werden durch die Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest festgelegt.
Friedrich-Loeffler-InstitutFreilandhaltungen:
Stallhaltungen:
Geflügelhalter sind aufgefordert, den Gesundheitszustand ihrer Tiere gewissenhaft und regelmäßig zu kontrollieren. Bei Auffälligkeiten ist ein Tierarzt zu Rate zu ziehen. In der Ausschlussdiagnostik sind Influenzavirusinfektionen mit zu berücksichtigen, auch wenn keine auffällige Sterblichkeit im Bestand besteht. Gerade bei Wassergeflügel scheint das H5 N8-Geflügelpestvirus vergleichsweise milde Symptome hervorzurufen, während es bei Hühnergeflügel zu einer hohen Sterblichkeit führt.
Bei Jagdausübenden, die gleichzeitig Geflügelhalter sind, ist das Risiko einer indirekten Übertragung des Erregers besonders hoch, vor allem wenn erlegtes Federwild im Geflügelbetrieb weiterverarbeitet wird, aber auch durch Einschleppung über verschmutzte Kleidung oder Schuhwerk.