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Schweinehaltung zurück in der AFP-Förderung in Hessen

Neue Anforderungen und Förderobergrenzen

Ab September können Stallbauinvestitionen für die Schweinehaltung in Hessen wieder über das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) gefördert werden. Damit endet ein seit März 2024 geltender Förderausschluss. Zum 1. September 2026 wird die Förderung von Stallbauinvestitionen für die Schweinehaltung im Rahmen der AFP-Förderung wieder aufgenommen. Theresa Belz vom Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen informiert darüber.

Aufgrund des Inkrafttretens des Bundesprogramms zur „Förderung des Umbaus der Tierhaltung 2024 bis 2030“ waren entsprechende Investitionen im hessischen AFP seit 1. März 2024 grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen. Das Bundesprogramm wurde nach nur rund 1,5-jähriger Laufzeit deutlich früher als geplant zum 31. August 2026 beendet. Im Vergleich zur Förderung bis 2024 gibt es für die wiederaufgenommene AFP-Förderung Änderungen bezüglich der Anforderungen an die Tierhaltung (Anlage 1 RL-EFP) sowie der Förderobergrenzen.

Bei Neu- und Umbauten von zu fördernden Schweineställen gelten folgende Anforderungen. Anforderungen für alle Schweine:

Zusätzliche Anforderungen für Jung- und Zuchtsauen und Zuchteber:

Weitere Informationen

Informationen zur Einzelbetrieblichen Investitionsförderung gibt es beim hessischen Landwirtschaftsministerium (kurzlinks.de/guk9). Ist eine Investition im Bereich der Schweinehaltung sowie die Beantragung der AFP-Förderung geplant, wird empfohlen, möglichst frühzeitig Kontakt zur Beratung des LLH, zur zuständigen Bewilligungsstelle oder eines Baubetreuungsunternehmens zu suchen, um etwaige Fragen zu klären und eine betriebsindividuelle Planung zu unterstützen. Das Beratungsteam Ökonomie und Verfahrenstechnik des LLH steht jederzeit gerne zur Verfügung. Kontakt: Theresa Belz (theresa.belz@llh.hessen.de, 0160/4755169).

Belz

Welche uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche gilt?

Für die Haltung von Zuchtsauen im Wartestall und Ebern muss die uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche mindestens 20 Prozent größer sein, als die TierSchNutztV vorgibt. Eine Neuerung betrifft die Vorgaben zur Flächenvorgabe für Absetzferkel, Zuchtläufer und Mastschweine. In diesen Bereichen kann in Zukunft zwischen drei Basisstufen gewählt werden:

Die Basisstufe beeinflusst die Höhe des maximal möglichen Zuschusses (Förderobergrenze).

Welche Fördersätze und -obergrenzen gibt es?

Der Fördersatz für Stallbauinvestitionen, die die oben beschriebenen Anforderungen einhalten beträgt grundsätzlich 40 Prozent. Ein höherer Fördersatz kann im Einzelfall möglich sein. Grund dafür können ein vorhandener Junglandwirtestatus oder im Rahmen des Stallbaus zusätzliche spezifische Investitionen in Umwelt- und Klimaschutz (zum Beispiel Kot-Harn-Trennung) sein. Für die Förderung von Aufzucht- und Mastställen variieren die Förderobergrenzen je nach Basisstufe.

Allgemeine Anforderungen beachten

Neben den oben beschriebenen spezifisch für die Schweinehaltung geltenden Anforderungen sind darüber hinaus die im AFP allgemein geltenden Vorgaben zu beachten. Diese beinhalten unter anderem:

 – LW 35/2026