Agrarpolitik | LW HEUTE

Sozialwahlen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

Fragebogen an SVLFG zurückschicken und mitwählen

Erstmals finden in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (SVLFG) dieses Jahr bundesweite Sozialwahlen statt. Es handelt sich um eine Listenwahl. In der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte (SofA) findet eine Wahlhandlung statt, da insgesamt durch den Wahlausschuss 11 Listen zugelassen wurden.

Bis zum 7. April muss der Fragebogen der SVLFG an diese zurückgeschickt werden, wenn Sie zur Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte (SofA) gehören. Foto: bwv

Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau, der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd, der Bauernverband Saar und der Hessische Bauernverband haben eine gemeinsame Liste eingereicht. Hiermit wird das Gebiet des ehemaligen Sozialversicherungsträgers Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland abgedeckt.

Liste Nr. 3: Bauern, Bäuerinnen, Winzer, Winzerinnen, Jungbauern, Jungwinzer und Waldbauern in Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland.

Im Fragebogen wird der Status des Betriebes ermittelt

Um wählen zu können, wird ein Wählerverzeichnis der SVLFG für die Gruppe der SofA erstellt. Alle beitragszahlenden Mitglieder in der Berufsgenossenschaft erhalten Mitte März einen Fragebogen, mit dem der Status des Unternehmers abgeklärt wird. Dies gilt auch für die Bezieher einer Unfallrente, die ebenfalls wahlberechtigt sind. Nur wer im Unternehmen Arbeitnehmer nicht ständig, sondern lediglich zeitweilig weniger als sechs Monate beschäftigt, gehört zur Gruppe der SofA und wird nach Rücksenden des Fragebogens automatisch in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Ganz wichtig ist:

Eine rege Teilnahme der Mitglieder an der Sozialwahl ist für unsere Region enorm wichtig. Nur so kann sichergestellt werden, dass in der Vertreterversammlung, dem Parlament der SVLFG, Mitglieder unserer regionalen Bauernverbände vertreten sind.

Liste 3 steht darüber hinaus für:

Daher empfiehlt der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd: Wählen Sie die Liste 3! Nur wer wählt, kann mitbestimmen.

Wer ist wahlberechtigt?

Für die Sozialwahl sind maßgebend die Betriebsverhältnisse am 1. Januar 2017. Dies ist der Stichtag für das Wahlrecht.

Zur Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehören alle Personen, die als Einzel- oder Mitunternehmer mit versicherten Unternehmen bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft veranlagt werden und regelmäßig, das heißt länger als sechs Monate im Jahr, keine fremden Arbeitskräfte beschäftigen. Auch die mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner gehören zu dieser Gruppe. Die versicherten Unternehmen ergeben sich aus dem Mitgliedschaftsbescheid oder der letzten Beitragsrechnung.

Wenn diese Unternehmer, ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner auch als Arbeitnehmer bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in den letzten zwölf Monaten mehr als 26 Wochen unfallversichert waren, sind sie nicht in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte wahlberechtigt. Diese Personen sind bei der SVLFG der Gruppe der Versicherten zuzuordnen. Wer als Arbeitnehmer bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft oder einer Unfallklasse unfallversichert ist, bleibt in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte.

Wahlberechtigt ist, wer...

...bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zur Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehört oder als Beisitzer einer eigenen Unfallrente der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte unmittelbar vor Ausscheiden aus der versicherten landwirtschaftlichen Tätigkeit angehörte,

...das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Näheres wird im Anschreiben der SVLFG stehen sowie im Internet unter www.SVLFG.de.svlfg

bwv – LW 11/2017