Erstattung von Sondervorauszahlungen bei der Umsatzsteuer
Neben den bisherigen Maßnahmen (vgl. Eintrag vom 19.03.2020) sieht das hessische Finanzministerium auch eine Erstattung von Sondervorauszahlungen bei der Umsatzsteuer vor. Die bereits getätigten Sondervorauszahlungen bei der Umsatzsteuer können auf formlosen Antrag hin kurzfristig zurückerstattet werden. Dabei werden die in 2020 bereits gezahlten Sondervorauszahlungen auf Antrag auf „Null“ herabgesetzt. Anschließend erhalten die Unternehmen die bereits gezahlte Steuervorauszahlung erstattet, sofern sie nicht mit anderen Zahllasten zu verrechnen ist. Der entsprechende Antrag kann formlos oder über ELSTER gestellt werden.
Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung können zunächst für die Ist-Monate März 2020 bis Mai 2020 gestundet werden; Stundungen sind zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren. Sicherheitsleistungen sind nicht erforderlich. Stundungszinsen, Säumniszuschläge oder Mahngebühren werden nicht erhoben. Auch für bereits rückständige Zahlungen kann von Vollstreckungsmaßnahmen vorläufig abgesehen werden. Der Arbeitgeber hat die Umstände (z. B. erhebliche Umsatzeinbußen wegen der Pandemie) glaubhaft zu machen.
FAQ-Katalog des Landes für Bürger und Unternehmen
Unter www.hessen.de/fuer-buerger/... finden Sie am rechten Seitenrand einen FAQ-Katalog zu Steuerfragen in der Corona-Krise. Dieser Katalog wird fortlaufend aktualisiert und ergänzt. Bitte achten Sie bei seiner Zuhilfenahme auf den sich im PDF am Seitenende befindlichen abgebildeten Stand.
Direktlink zum FAQ-Katalog, Stand: 25.03.2020: www.hessen.de/sites/default...
Hessischer Bauernverband – LW /2020