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Tierhaltererklärung in Hessen bis 15. September fertigstellen

Nationaler Aktionsplan Kupierverzicht bei Schweinen

Schwänze bei Schweinen zu kupieren ist nach nationalem wie auch EU-Recht nur im Ausnahmefall unter Darlegung der Notwendigkeit des Eingriffs zulässig. In vielen Betrieben wird sie jedoch routinemäßig durchgeführt, um späteres Tierleid durch Schwanzbeißen zu verhindern. Die Kommission verschärfte im vergangenen Jahr den Druck auf die Mitgliedsländer, um den Kupierverzicht voranzubringen. Bund und Länder hatten daraufhin einen nationalen Aktionsplan erarbeitet.

Für den Nationalen Aktionsplan zum Verzicht auf das Schwanzkupieren müssen Schweinehalter eine Tierhaltererklärung erstellen und eine Risikoanalyse für ihren Betrieb durchführen. Foto: landpixel

Laut Aktionsplan sind Schweinehalter verpflichtet, zum 1. Juli eine Tierhaltererklärung abzugeben und eine Risikoanalyse für den eigenen Betrieb durchzuführen. Da jedoch für Hessen bislang kein Erlass vorlag, fehlten den Schweinehaltern wichtige Details für die Umsetzung. Das hessische Landwirtschaftsministerium (HMUKLV) teilt auf Anfrage des LW mit, dass der entsprechende Erlass derzeit in Arbeit ist. Da der Termin 1. Juli damit für die hessischen Schweinehalter nicht mehr einzuhalten ist, müssen diese die Tierhaltererklärung samt Risikoanalyse erst am 15. September fertiggestellt haben. Für den Fall einer Betriebskontrolle müssen die Unterlagen dann vorliegen. Wann der Erlass veröffentlicht wird, war bei Redaktionsschluss am Dienstag dieser Woche noch nicht klar.

Über eine Infoveranstaltung zu dem Thema, die am Mittwoch dieser Woche in Kassel stattgefunden hat, wird das Landwirtschaftliche Wochenblatt Hessenbauer in der nächsten Ausgabe berichten.

Marion Adams – LW 26/2019