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Vogelgrippe: Stallpflicht in Hessen soll teilweise aufgehoben werden

Erlass des Umweltministeriums geht an die Regierungspräsidien

Wie das hessische Landwirtschaftsministerium am Donnerstag (9.2.) in einer Pressemitteilung bekannt gegeben hat, wird in einigen Landkreisen von Hessen die Stallpflicht, die vor knapp drei Monaten anlässlich der Ausbreitung der Vogelgrippe angeordnet wurde, aufgehoben. In elf von 26 Landkreisen und kreisfreien Städten sowie in Risikogebieten soll das Geflügel jedoch aufgestallt bleiben.

Die Stallpflicht für Geflügel soll in Hessen teilweise aufgehoben werden, um die Geflügelhalter zu entlasten. Foto: agrarpress

„Seit fast drei Monaten gilt inzwischen in Hessen die Stallpflicht. Wir wissen aber um die schwierige Situation der hessischen Geflügelhalter. Eine neue Risikoeinschätzung hat uns nun veranlasst, die Aufstallungspflicht zu lockern“, sagte Ministerin Priska Hinz. Das Ministerium hat angekündigt, einen entsprechenden Erlass an die Regierungspräsidien zu senden. Diese sollen die Landkreise als zuständige Veterinärämter informieren, so dass im Laufe der kommenden Woche mit der Umsetzung zu rechnen ist. In den 15 Landkreisen und kreisfreien Städten gelte die Aufstallung dann nur noch in den Risikogebieten, das heißt in Landkreisen mit hoher Geflügeldichte sowie in ornithologischen Risikogebieten mit hoher Wildvogeldichte und in der Nähe von Wildvogelrast- beziehungsweise Wildvogelsammelplätzen.

Durch die Lockerung der Stallpflicht werden in Hessen nach Angaben des Ministeriums 11 700 private und gewerbliche Geflügelbestände mit etwa 1,1 Millionen Tieren entlastet. Für 11 800 Bestände mit etwa 2,7 Millionen Tieren bleibe die Stallpflicht erhalten. Das Ministerium empfiehlt den zuständigen Veterinärbehörden allerdings, in den weiterhin von der Aufstallungspflicht betroffenen Landkreisen bei Ausnahmegenehmigungen für Rassegeflügelzüchter eine erneute Prüfung unter Berücksichtigung tierschutzrelevanter Beeinträchtigungen vorzunehmen. Vogelausstellungen bleiben landesweit verboten.

Betroffen von der Stallpflicht laut Erlass sind folgende Landkreise und kreisfreie Städte:

LW – LW 6/2017