Lange hat es gedauert, jetzt ist es entschieden. Die Dienststellen der Europäischen Kommission (KOM) haben nun einen Fragen–und-Antworten-Katalog vorgelegt. Allgemein wird angenommen, dass dieser nahezu unverändert Ende November veröffentlicht wird. Für Wein geht es danach in die Verlängerung, für Schaumweine und anderes, wie Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure aus Weinen jeglichen Jahrgangs, gilt der 8. Dezember 2023 als Startpunkt für Nährwerttabelle und Zutatenverzeichnis.
Weine des 2023er Jahrgangs oder früherer Jahrgänge, die bis zum 08.12.2023 ihren notwendigen vorhandenen Mindestalkohol- und Säuregehalt erreicht haben (siehe Tabelle), brauchen keine Angabe der Zutaten und Nährwerte. Dies entspricht in etwa dem diskutierten Vorschlag, nach dem bis zum 08.12.2023 vergorene Weine keine Angaben brauchen. Importierte Weine, die vor diesem Datum eingeführt wurden, fallen auch unter diese Regelung. Ausnahme sind Weine die erst nach dem 08.12.2023 ihren vorhandenen Mindestalkohol erreichen. Ein mögliches Beispiel dafür wären Eisweine, die oft erst nach diesem Datum geerntet werden. Auf jeden Fall gilt es für alle Jahrgänge ab dem 2024er.
Bernhard Schandelmaier, DLR Rheinpfalz – LW 42/2023