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Wirtschaftsdüngerimporte müssen gemeldet werden

Verordnung setzt Frist bis Ende März

Wirtschaftsdüngerimporte aus anderen Staaten oder Bundesländern sind dem Regierungspräsidium Kassel jeweils zum Jahresende beziehungsweise bis spätestens 31. März des Folgejahres zu melden. Das Regierungspräsidium Kassel weist darauf hin, dass die Meldefrist für die 2018 importierten Mengen zum Monatsende ausläuft.

Die WDüngV regelt das Befördern von Wirtschaftsdüngern. Foto: landpixel

Die WDüngV (Wirt­schafts­dünger-Verbringungsverordnung) fordert Meldungen und Dokumentationen über das Abgeben, das Befördern und den Empfang von Wirtschaftsdüngern. Ziel der Verordnung ist eine verbesserte Transparenz der Nährstoffströme bei der überbetrieblichen Wirtschaftsdüngerverwertung. Gärreste aus Abfällen sind keine Wirtschaftsdünger Unter den Begriff „Wirtschaftsdünger“ fallen neben tierischen Ausscheidungen aus landwirtschaftlichen Betrieben (Gülle, Mist, Jauche) auch Gärreste aus Biogasanlagen, in denen nur nachwachsende Rohstoffe (und/oder Gülle/Mist) eingesetzt werden. Dahingegen sind Gärreste aus Anlagen, in denen Abfälle verarbeitet werden (sogenannte Kofermente), keine Wirtschaftsdünger. Die Verwertung solcher Koferment-Gärreste hat sich nicht an den Bestimmungen der WDüngV, sondern an den abfallrechtlichen Vorgaben der Bioabfallverordnung zu orientieren. Die Wirtschaftsdünger-Verbringungsverordnung stellt im Wesentlichen drei Grundanforderungen:

Musterformulare für Mitteilungen, Meldungen und Aufzeichnungen sowie Informationsmaterial sind im Internet unter https://rp-kassel.hessen.de// (> Umwelt&Natur > Landwirtschaft > Düngemittelrecht > Verbringungsverordnung) erhältlich. Die erforderlichen Unterlagen sind an das Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Landwirtschaft, Am Alten Stadtschloss 1, 34117 Kassel, zu senden (Fax: 0611/327 640 621; E-Mail: joerg.schaefer@rpks.hessen.de).

Jörg Schäfer, RP Kassel – LW 12/2019