Deutschland erhält aus der EU-Agrarreserve 46,5 Millionen Euro, um Obst- und Weinbaubetriebe, die durch das Frostereignis im April 2024 Ertragsverluste hinnehmen mussten, zu unterstützen. Das hat Landwirtschafts- und Weinbauministerin Daniela Schmitt Anfang dieser Woche mitgeteilt.
„Das Frostereignis im Frühjahr dieses Jahres hat vor allem Obst- und Weinbaubetriebe deutschlandweit getroffen. Besonders in den nördlichen Regionen von Rheinland-Pfalz kam es zu existenzgefährdenden Ertragsausfällen. Die EU-Krisenbeihilfe Frost ist für diese Betriebe eine wichtige Unterstützung“, sagte Schmitt. Anträge auf Entschädigung können bis zum 8. Januar 2025 für Frostschäden in folgenden Kulturen gestellt werden: Wein, Äpfel, Birnen, Süßkirschen, Sauerkirschen, Pflaumen, Aprikosen, Pfirsiche, Himbeeren, Erdbeeren und Johannisbeeren. Aktuelle Informationen und sämtliche Unterlagen werden auf der Homepage des DLR Mosel veröffentlicht unter www.dlr.rlp.de/Foerderung/F....
Voraussetzung für die EU-Beihilfe ist ein Gesamtertrags- oder Erlösverlust im Vergleich zu den Vorjahren in Höhe von mindestens 30 Prozent, ein bereinigter Schaden von über 7 500 Euro und ein Betriebssitz in Rheinland-Pfalz. Um die Höhe der Frosthilfe zu berechnen, wird für jeden Betrieb ein spezifischer Schadensbetrag ermittelt. Die Abwicklung der Anträge erfolgt durch das DLR Mosel, unterstützt durch Mitarbeiter weiterer Dienstleistungszentren Ländlicher Raum, um die Auszahlung innerhalb der vorgegebenen Fristen bis zum 30. April 2025 sicherzustellen. Zur Zuwendungshöhe: Der Bund wird den endgültigen Zuwendungssatz abhängig von den gemeldeten Schäden aller Bundesländern im Anschluss an das Antragsverfahren festlegen; er wird sich zwischen 16 und 40 Prozent des bereinigten Schadens bewegen. Das Prozedere sieht so aus, dass die Bundesländer alle eingegangenen Schäden zu einer Schadenssumme addieren und an den Bund melden. Der Bund addiert die Schadensmeldungen der Länder und berechnet den Zuwendungssatz, sodass die 46,5 Millionen Euro aus der EU-Agrarreserve voll ausgeschöpft werden. Obstbau- und gemischte Betriebe müssen die Erträge oder Erlöse aus allen pflanzenbasierten Erzeugnissen der letzten drei oder fünf Jahre sowie des Frostjahres angeben und durch Nachweise belegen. Zusätzlich ist es erforderlich, die durchschnittliche Erzeugung und die frostgeschädigten Flächen je betroffener Kulturart darzulegen. Für Weinbaubetriebe ist ein Zugang zum Weininformationsportal notwendig unter wip.lwk-rlp.de. Es kann mitunter drei Tage dauern, diesen Zugang zu erhalten.
Für alle Betriebsarten gilt, dass nicht angefallene Erntekosten, die aufgrund von Totalausfällen eingespart wurden, sowie etwaiger Versicherungsleistungen am Ende vom Schadensbetrag abgezogen werden.