Ökologische Vorrangflächen dürfen für Futter gemäht werden
Ausnahmegenehmigung gilt ab 16. Juli 2019
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit hat der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd das MWVLW um eine Ausnahmegenehmigung zur Futternutzung von ökologischen Vorrangflächen gefordert. Dieser Forderung kam das MWVLW nun nach.
Ab Dienstag, 16. Juli 2019 dürfen brachliegende Flächen nach (Nutzcode 062) durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung zu Futterzwecken genutzt werden.
Beweiden oder Mähen zu Futterzwecken
Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau weist darauf hin:
- Flächen mit Zwischenfrüchten-ÖVF / Untersaaten-ÖVF dürfen im Jahr der Antragstellung lediglich mit Schafen und Ziegen beweidet werden. Im Jahr nach der Antragstellung gilt § 5 Abs. 6 der Agrarzahlungen-Durchführungsverordnung. Nach Satz 2 dieser Regelung ist lediglich das Beweiden (mit Tieren) dieser Flächen zulässig. Eine Ausnahmeregelung, die eine Schnittnutzung zur Futtergewinnung oder das Beweiden (mit Tieren) im Antragsjahr erlaubt, ist rechtlich nicht zulässig.
- Die Futternutzung von Winterzwischenfrüchten als Nachbau nach Leguminosen-ÖVF richtet sich ausschließlich nach der Agrarzahlungen-Durchführungsverordnung. Nach Satz 2 dieser Regelung ist lediglich das Beweiden (mit Tieren, das heißt auch mit Rindern, Pferden und anderen Tieren) dieser Flächen zulässig (auch im Antragsjahr). Eine Ausnahmeregelung, die eine Schnittnutzung zur Futtergewinnung dieser Flächen erlaubt, ist rechtlich nicht zulässig.
- Bei Zwischenfrüchten / Untersaaten, welche nicht als ÖVF angemeldet wurden, oder bei Winterzwischenfrüchten als Nachbau von Leguminosen, welche nicht als ÖVF angemeldet wurden, ist eine Beweidung oder Schnittnutzung zulässig.
- Für Flächen, welche als für Honigpflanzen genutztes Land angemeldet wurden, ist ab 1. Oktober lediglich eine Beweidung mit Schafen und Ziegen zulässig. Eine Ausnahmegenehmigung, die eine Schnittnutzung zur Futtergewinnung dieser Flächen erlaubt, ist rechtlich nicht zulässig.
- Nach der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ist eine Beweidung oder Schnittnutzung von Pufferstreifen / Feldrändern und Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern außerhalb des Sperrzeitraums nach § 5 Abs. 4 der Agrarzahlungen-Durchführungsverordnung (1. April bis 30. Juni) immer erlaubt.
bwv – LW 28/2019