Ausnahmegenehmigung zur Futternutzung von ökologischen Vorrangflächen ausgeweitet
Landwirtschaftsminister Wissing hat Landwirten in weiteren Regionen genehmigt, brachliegende Ackerflächen zur Beweidung zu nutzen oder zu Futterzwecken zu mähen. Hinzugekommen nun Flächen im Bereich der Landkreise und kreisfreien Städte Ahrweiler, Altenkirchen, Alzey-Worms, Bad Dürkheim, Bad Kreuznach, Cochem-Zell, Donnersbergkreis, Frankenthal, Koblenz, Ludwigshafen, Mainz, Mainz-Bingen, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis, Rhein-Pfalz-Kreis, Speyer, Westerwaldkreis und Worms. Dies teilte das Landwirtschaftsministerium gestern mit.

Foto: landpixel
Landwirte, die im Rahmen der Beantragung von Direktzahlungen zur Bereitstellung von ökologischen Vorrangflächen im Rahmen des Greening verpflichtet sind, dürfen ab sofort in den genannten Regionen brachliegende Ackerflächen nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (Nutzcode 062) durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung zu Futterzwecken nutzen, teilte Minister Dr. Wissing mit. Ein Großteil der Ackerbrachen sei aktiv begrünt und biete somit eine gute Möglichkeit, bestehende Futterengpässe zumindest teilweise auszugleichen, so Wissing.
mwvlw – LW 29/2018