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Rote Gebiete und weitere Novellierung

Länderverordnung zur neuen DüV in der Umsetzung

Mit Inkrafttreten der novellierten Düngeverordnung (DüV) im Juni 2017 haben sich verschärfte Regelungen zur Ausbringung von stickstoff- und phosphathaltigen Düngemitteln ergeben. Gewässerschutz, Vermeiden von Nährstoffeinträgen in Grund- und Oberflächengewässer und eine Reduzierung der Düngung haben dabei Priorität. Um noch bestehende Unklarheiten bei der Auslegung der Bundesverordnung auszuräumen, wurden im vergangenen Jahr Mustervollzughinweise in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe festgelegt.

In „roten Gebieten“ soll unter anderem der Zwischenfruchtanbau zur Pflicht werden. Foto: agrar-press
Foto: agrar-press

Aktuell erfolgt das in Kraft treten einzelner Länderverordnungen, um weitere Auslegungen der Bundesverordnung zu klären. Vor allem die in §13 geregelte Befugnis der Landesregierung zum Schutz von Gewässern vor Verunreinigung durch den Eintrag von Nitrat und Phosphat wird dort landesabhängig geregelt.

Die Ausarbeitung und das in Kraft der Länderverordnung verläuft nicht in allen Bundesländern parallel. Während beispielsweise in Schleswig-Holstein, Bayern und Sachsen noch im vergangenen Jahr die Länderverordnungen in Kraft getreten sind, folgte im Februar 2019 Nordrhein-Westfalen. Die hessische Länderverordnung befindet sich noch in den letzten Zügen, soll aber auch noch 2019 in geltendes Recht übergehen. Auch in Rheinland-Pfalz soll die Verordnung bis zum Sommer stehen.

Im Zuge der Verordnungen wird den einzelnen Bundesländern die Befugnis erteilt, abweichend zur geltenden Bundesverordnung Regelungen zu treffen. Dabei handelt es sich vor allem um die Handlungsnotwendigkeit in nitratbelasteten Gebieten. Ziel der Länderverordnungen ist eine Reduzierung der Nährstoffeinträge durch die landwirtschaftliche Wirtschaftsweise.

Ausweisung von mit N und P belasteten Gebieten

Voraussetzung für die Umsetzung von Maßnahmen in N- und P-belasteten Gebieten ist die Ausweisung einer Gebietskulisse und somit der Festlegung der Gemarkungen, in welchen erhöhte Nitrat- und Phosphatgehalte das Grund- oder Oberflächenwasser belasten. Bei dieser Ausweisung handelt es sich um Grundwasserkörper in schlechtem chemischen Zustand (Grundwasserkörper mit > 37,5 mg Nitrat/l und steigender Tendenz oder Nitratgehalt > 50 mg/l) und Teilgebiete mit über 50 mg Nitrat/l bei Grundwasser in gutem chemischen Zustand.

Phosphat-Gebiete sind nicht in allen Bundesländern vorgesehen, da nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, ob der Eintrag von Phosphor in oberirdische Gewässer aus landwirtschaftlichen Quellen stammt. Dagegen wurden in Schleswig-Holstein Phosphat-Gebiete mitberücksichtigt und zwei abweichende Nitrat-Auflagen festgelegt. Als Grundlage für die Ausweisung diente in den meisten Fällen der Maßnahmenraum der Wasserrahmenrichtlinie, Ausgrenzungen aus den roten Gebieten erfolgten länderspezifisch.

In grünen Gebieten (solche ohne Belastung) können über die Länderverordnungen Erleichterungen wie eine Befreiung von der Dokumentationspflicht unter 30 ha oder eine Lockerung bezüglich der Mindestlagerkapazität von Gülle in grünlandstarken Betrieben unterhalb der Grenze von 3 GV/ha erlassen werden. Hier gelten die Erleichterungen ebenfalls länderspezifisch.

Stand der Umsetzung und Maßnahmen

Um dem Ziel der Reduzierung von Nährstoffeinträgen Folge zu leisten, gibt die Bundesverordnung in §13 unterschiedliche Maßnahmen vor, um durch Auflagen zur Bewirtschaftung in der Gebietskulisse die Nitrat- und Phosphatgehalte in Grund- und Oberflächengewässern zu reduzieren und weiteren Einträgen vorzubeugen. Mindestens drei der vorgegebenen 14 Maßnahmen sind auszuwählen und umzusetzen.

Die Abbildung zeigt die Maßnahmen der bisher in Kraft getretenen Länderverordnungen im Vergleich. Dabei ist die Verpflichtung, den Gehalt von Gesamt-N, verfügbarem N, Ammonium-N und Gesamt-P vor dem Aufbringen von Wirtschaftsdüngern, organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln zu ermitteln, in allen aufgeführten Ländern gleich.

Bei der Umsetzung der Maßnahmen trifft es die landwirtschaftlichen Betriebe unterschiedlich, so liegen nicht alle Flächen an Gewässern, wo höhere Abstandsauflagen gelten. Die Ausweitung der Sperrfristen betrifft vor allem viehhaltende Betriebe, da häufig Lagerraum fehlt. Verpflichtende Bodenuntersuchungen sind in Sonderkulturregionen mit kleinräumiger Einteilung und mehreren Kulturen im Jahr auf einer Fläche schwer umzusetzen.

Je nach Bundesland stand die ausweisende Behörde hierzu in engem Austausch mit Vertretern des Berufstandes. Es galt Maßnahmen festzulegen, die für den Landwirt umsetzbar sind und den Gewässerschutz fördern.

Druck zu erneuter Novellierung und Verschärfung

Mit Verschärfungen im Zuge ersten Novellierung der DüV von 2017 sollten die Ziele der EU-Nitratrichtlinie eingehalten werden. In den vergangenen Monaten plädierte die EU-Kommission jedoch auf eine weitere Verschärfung der Bundesverordnung, denn bestehende Vorgaben würden zur Erfüllung der Nitratrichtlinie nicht ausreichen; der Druck, eine weitere Klage gegen Deutschland in die Wege zu leiten, wächst. Zu viele Messstellen sind in schlechtem chemischen Zustand, daher wird von Seiten der EU-Kommission Handlungsbedarf gesehen.

Federführend beauftragt mit der

Erarbeitung und Festlegung neuer Maßnahmen ist das Bundesumwelt­ministerium (BMU). Bereits im Februar wurden erste Maßnahmen zur

Nachbesserung zwischen BMU und Landwirtschaftsministerium (BMEL) erarbeitet und an die Kommission weitergeleitet, welche jedoch abgelehnt wurden. Folgende Maßnahmen sind aktuell angedacht:

Die Rahmenbedingungen sind noch nicht geschaffen

Nach derzeitigen Stand wird an der Festlegung der Maßnahmen noch gearbeitet, da von Seiten der EU Kommission die Zustimmung kommen muss. Anfang Mai kritisierten die Agrarminister der Länder, nicht in die Diskussion zu den möglichen Maßnahmen eingebunden worden zu sein. Es gilt Gewässerschutz und Landwirtschaft in Einklang zu bringen, durch Kooperationen konnten schon Erfolge erzielt werden, und mit der novellierten Düngeverordnung 2017 haben sich Landwirte den erhöhten Herausforderungen bereits gestellt.

Noch fehlen Konzepte zur Investitionsförderung für Technik und Lagerstätten. Es gilt, in Abstimmung mit den Ländern umsetzbare Regelungen für Betriebe zu schaffen, die zielgenau und vollzugstauglich sind und weder Wettbewerbsnachteile noch eine Verschlech­terung der Qualität der pflanzlichen Erzeugnisse mit sich bringen.

Fazit: Auflagen, Einschränkungen und strenge Richtwerte bestimmen die Düngung auf den Betrieben. Auf Witterungseinflüsse oder den Pflanzenbestand zu reagieren, wird für den Landwirt nahezu unmöglich. Auch zukünftig werden viehhaltende Betriebe über ihren weiteren Bestand nachdenken beziehungsweise aufgeben. Das Bewusstsein und der Wille in der Landwirtschaft, Gewässer zu schützen, sind schon vorhanden, verschärfte Maßnahmen sollten dies nicht zu Nichte machen.

Marie-Christin Mayer, HBV – LW 19/2019
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