Der Landesbetrieb Landesforsten Rheinland-Pfalz sowie kommunale und private Waldbesitzer in dem Bundesland haben bei ihrer gemeinsamen Rundholzvermarktung stets rechtskonform gehandelt. Zu diesem Ergebnis ist das Landgericht Mainz Anfang Oktober in seinem Urteil bezüglich der Kartellrechtsklage einiger Sägewerke gekommen.
Mitte 2020 hatte die „ASG 3 Ausgleichsgesellschaft für die Sägeindustrie Rheinland-Pfalz GmbH“, die Tochtergesellschaft eines internationalen Prozessfinanzierers, vor dem Landgericht Mainz eine Klage eingereicht und behauptet, die gemeinsame Vermarktung von Rundholz aus Landes-, Kommunal- und Privatwald über die Landesforsten Rheinland-Pfalz sei ein Syndikat und verstoße gegen das Kartellrecht. Demzufolge hätte die abnehmende Sägewerksindustrie künstlich hohe Preise bezahlt.
Unbegründete Ansprüche der Sägewerker
Das Landgericht Mainz sieht die geltend gemachten Ansprüche über 120 Mio. Euro als unbegründet an und wies die Klage voll umfänglich ab. Nach Angaben des Umweltministeriums hat das Gericht dabei auf die gesetzliche Legitimation zur Durchführung der gebündelten Rundholzvermarktung Bezug genommen. Darüber hinaus hätten die Richter nicht nur die Plausibilität der behaupteten kartellbedingten Preisüberhöhung, sondern auch die wirksame Geltendmachung dieser angeblichen Ansprüche durch eine Tochtergesellschaft des international operierenden Prozessfinanzierers Burford Capital verneint. Bereits bei Eingang der Klage hatte das Land Rheinland-Pfalz darauf hingewiesen, dass der Landesbetrieb Landesforsten aufgrund der bis Ende 2018 anwendbaren waldgesetzlichen Vorschriften nicht nur zur Durchführung der gebündelten Rundholzvermarktung legitimiert, sondern sogar zur Übernahme der Vermarktung per Gesetz verpflichtet gewesen sei.
Hintergrund dieses jahrzehntelang praktizierten Vermarktungssystems sei die in Rheinland-Pfalz vorhandene Waldstruktur mit vielen kommunalen und privaten Klein- und Kleinstwaldbesitzenden gewesen. Diese hätten beim Absatz ihres Rundholzes unterstützt werden müssen. Das Angebot der gebündelten Rundholzvermarktung sei sogar ein Auftrag gewesen, den das Landeswaldgesetz vorgeschrieben habe. In einem durch eine Schwestergesellschaft der ASG 3 parallel geführten Verfahren gegen das Land Baden-Württemberg hatte das Landgericht Stuttgart bereits Anfang dieses Jahres die dortige Klage abgewiesen, wogegen die Klägerin in die Berufung gegangen war. Auch im Parallelverfahren gegen das Land Nordrhein-Westfalen hatte sich das zuständige Landgericht Dortmund im Juni 2022 sehr kritisch zu der Klage geäußert.
age – LW 41/2022