Länder haften in Kartellklage gegen Holzvermarktung allein
Rechtsgutachten sorgt für Klarheit
Private und kommunale Waldbesitzer, die an der gebündelten waldbesitzübergreifenden Rundholzvermarktung der Bundesländer teilgenommen haben, müssen keine Schadensersatzansprüche der Länder aus den derzeit laufenden Kartellprozessen fürchten. Dies ist das Ergebnis eines Rechtsgutachtens der auf Kartellrecht spezialisierten Kanzlei Wagner Legal aus Hamburg, das vom Dachverband der Waldbesitzerverbände AGDW – Die Waldeigentümer in Auftrag gegeben worden war.

Foto: Setzepfand
Gegenstand des Gutachtens sind die Kartellschadensersatzklagen der sog. Ausgleichsgesellschaften der Sägewerke gegen die Länder Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Thüringen wegen der in der Vergangenheit dort praktizierten
gebündelten waldbesitzübergreifenden Rundholzvermarktung. Grund sind angeblich kartellbe-dingt überhöhte Preise für Rundholzverkäufe durch ein unzulässiges Vertriebskartell von 2005 bis 2018/19. Die verklagten Länder haben zuletzt einer Vielzahl von privaten und kommunalen Waldbesitzern den Streit verkündet. Dies betraf 1 100 private und kommunale Waldbesitzer in Rheinland-Pfalz, die mehr als 100 Hektar Waldfläche bewirtschaften sowie rund 800 Waldbesitzer in NRW. Thüringen hat 186 Waldbesitzern den Streit verkündet.
Waldbesitzer nahmen Angebot des Staates an
Das Rechtsgutachten kommt zu dem Schluss, dass die Länder für den Fall, dass sie zu Schadensersatz verurteilt werden, keine Regressansprüche gegen private und kommunale Waldbesitzer geltend machen können. Es ist von einer Alleinhaftung der Länder auszugehen, da die privaten und kommunalen Waldbesitzer im Verhältnis zu den Ländern keine Verantwortung für einen solchen Schaden trügen.
Die zuständigen Ministerien und Forstverwaltungen haben bei der Rundholzvermarktung eine derart zentrale Rolle eingenommen, dass von einem eindeutig überwiegenden Verursachungs- und Verschuldensbeitrag der Länder auszugehen ist. Zudem haben kommunale und insbesondere private Waldbesitzer, die an der gebündelten Rundholzvermarktung teilgenommen haben, nur ein Angebot des Staates angenommen, von dessen Rechtmäßigkeit sie ausgehen mussten. Sie hätten sich dabei den Vermarktungsvorgaben und der Preissetzungsmacht der jeweiligen Länder und deren Forstverwaltungen unterworfen, und zwar ohne relevanten eigenen Organisationsbeitrag und mit größtenteils vergleichsweise sehr kleinen Holzmengen. Marktanteil, Umsatz und etwaig erzielter Mehrerlös der Länder würden deutlich überwiegen.
agdw/wbv rlp – LW 43/2023