In den kommenden Monaten steht für viele landwirtschaftliche Betriebe wieder die Pflanzenschutzgerätekontrolle an. Manuel Feger vom Regierungspräsidium Gießen, Pflanzenschutzdienst Hessen, erläutert, wann und wie die Spritze beim Kontrollbetrieb vorzustellen ist.
Die Pflanzenschutzgerätekontrolle wird von anerkannten Kontrollbetrieben durchgeführt. Diese Werkstätten bieten die Pflanzenschutzgerätekontrolle zu festen Terminen in der Regel im Frühjahr an. Damit die Kontrolle der Feldspritzen schnell und reibungslos ablaufen kann, wird folgende Vorbereitung empfohlen:
Wird das Gerät entsprechend vorbereitet bei der Kontrolle vorgeführt, steht einem zügigen und problemlosen Ablauf nichts im Wege.
Unsicherheiten bezüglich der Ausstattung
Bei einigen Gerätehaltern herrscht teilweise Unsicherheit über die Ausstattung ihrer Geräte für die Gerätekontrolle. Eine Nachrüstpflicht mit den sogenannten Injektordüsen besteht nicht. Gleichwohl ist nach den Auflagen der Pflanzenschutzmittel deren Ausbringung ohne die entsprechende Technik teilweise stark eingeschränkt, beziehungsweise in Einzelfällen nicht möglich.
Weitere Anfragen betreffen den Spülwasserbehälter. Eine Pflicht zur Nachrüstung bei Gebrauchtgeräten besteht nicht. Bei Neugeräten sind Spülwasserbehälter und Innenreinigungsset seit mittlerweile 21 Jahren Standard. Soll das Pflanzenschutzgerät noch mehrere Jahre eingesetzt werden, kann ein nachträglich angebauter Wasserbehälter die Spülung des Gerätes erleichtern und sich rentieren.
Kontrollintervall von sechs Kalenderhalbjahren
Seit Inkrafttreten der neuen Pflanzenschutzgeräteverordnung vom 6. Juli 2013 hat es im Bereich der Pflanzenschutzgerätekontrolle einige Änderungen gegeben. Zu den wichtigsten Änderungen der neuen Pflanzenschutzgeräteverordnung gehört die Verlängerung des Kontrollintervalls von bisher vier auf nun sechs Kalenderhalbjahre.
Es kamen im Zusammenhang mit dieser Verordnung auch einige neue prüfpflichtige Geräte hinzu. Dazu gehören vor allem gärtnerisch genutzte Geräte wie beispielsweise Karrenspritzen, Gießwagen und Nebelgeräte. Diese waren erstmalig bis zum 30. Juni 2016 im Rahmen der Gerätekontrolle prüfpflichtig. In Anlage 5 zu § 4 Abs. 3 der Pflanzenschutzgeräteverordnung sind weitere Gerätearten mit abweichenden Prüfterminen genannt, die erstmalig bis zum 31. Dezember 2020 und danach alle drei Jahre kontrolliert werden müssen. Das sind stationäre und mobile Beizgeräte, Granulatstreugeräte und schleppergetragene oder von einer Person geschobene oder gezogene Streichgeräte.
Unter einem Granulatstreugerät versteht man unter anderem den sogenannten Schneckenkornstreuer. Sobald damit Schneckenkorn oder ein anderes Pflanzenschutzmittel ausgebracht wird, besteht hier eine Kontrollpflicht im Rahmen der Pflanzenschutzgeräte-Kontrolle.
Als Granulatstreuer im Sinne der Verordnung zählt auch der Düngerstreuer, wenn die Schneckenkornausbringung mit diesem durchgeführt wird, somit ist auch dieser dann prüfpflichtig.