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Besser vorbeugen als heilen

Projektieren und sanieren von Wirtschaftsdünger-Lagerstätten

Mit den verschärften Anforderungen an Gülle- und Festmist-Lagerstätten beschäftigte sich letzte Woche eine ALB-Tagung in der Baulehrschau am Landwirtschaftszentrum Eichhof. Undichtigkeiten und Emissionsbelastungen waren ebenso Thema wie die in vielen tierhaltenden Betrieben notwendige Erweiterung des Lagerraums für flüssige Wirtschaftsdünger.

Andreas Sünder: „Jauche, Silagesickersäfte und verunreinigtes Niederschlagswasser müssen vollständig aufgefangen und verwertet werden.“
Uwe Roth: „Im Endeffekt wird die Gülleausbringung teurer.“ Foto: Becker

„Gülle - und Festmistlager, aber auch Fahrsilos sind in den Fokus von Überwachungsbehörden gerückt, nachdem bei Vor-Ort-Kontrollen zum Teil erhebliche Defizite festgestellt wurden“, hieß es in der Ankündigung der Veranstaltung in Bad Hersfeld. Zum einen könnten Undichtigkeiten zu Verunreinigungen des Grundwassers oder von Oberflächengewässern führen. Zum anderen führten auch Emissionsbelastungen zu Beanstandungen. Wie der Moderator der Veranstaltung, LLH-Berater Björn Staub, ausführte, ist seit August 2017 die bundesweit einheitlich geltende Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Kraft, die deutlich verschärfte Anforderungen auch an die Bauausführung von Jauche-Gülle-Sickersaftbehälter (JGS-Anlagen) sowie an Biogasanlagen stellt. „Leckage-Erkennungssysteme und Umwallungen werden zur Vorschrift, in bestimmten Fällen sind Behälter doppelwandig auszuführen. Mitunter können nachträgliche Behälterabdeckungen zur Geruchsreduzierung notwendig werden“, führte er aus.

Welche Vorgaben sind jetzt zu beachten?

Andreas Sünder, LLH Kassel, erläuterte anhand der Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe, der Düngeverordnung, des Baurechts und hinsichtlich des Immissionsschutzes, welche aktuellen Vorgaben jetzt zu beachten sind. „Auf unbefestigtem Untergrund darf die Lagerung von Silagen und Festmist maximal sechs Monate betragen, sonst sind die Anforderungen an feste Lagerstätten zu erfüllen“, betonte er die Vorgaben des Baurechts. Beim Bau von Güllelagerstätten im Außenbereich müsse ein funktionaler Zusammenhang zum Betrieb bestehen; dieser werde mit einer Traktorfahrzeit von maximal 30 Minuten charakterisiert. Allgemein gelte für die Güllelagerung, dass eine Lagerkapazität für mindestens sechs Monate vorzuweisen sei, ab 2020 sogar neun Monate für Betriebe mit mehr als drei Großvieheinheiten pro Hektar oder mit einer Biogasanlage ohne eigene Flächen. Außerdem müsse für Festmist und Kompost ab 2020 eine Lagerdauer von zwei Monaten sichergestellt werden.

Neue Verordnung zu wassergefährdenden Stoffen

Besondere Aufmerksamkeit lenkte der Referent auf die neue „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)“. Diese trat am 1. August 2017 in Kraft und löst die bisher geltenden Länderverordnungen ab. Mit der AwSV werden die Einstufungen von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit, die technischen Anforderungen, die Anlagen erfüllen müssen, die mit diesen Stoffen und Gemischen umgehen, sowie die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen geregelt. Wirtschaftsdünger, Sickersäfte, Silage und Gärsubstrat gelten demnach als „allgemein wassergefährdend“. Einige der sich daraus ergebenden Vorgaben haben deutliche Auswirkungen auf die Praxis in den betroffenen Betrieben: Beispielsweise dürfen Mist und Silage nur noch sechs Monate auf unbefestigtem Untergrund gelagert werden. Danach gelten die gleichen Anforderungen wie an Fahrsiloanlagen oder Mistplatten. Bei einer unterirdischen JSG-Lagerung von über 20 m3 ist eine Leckageerkennung Pflicht, oder die Behälter müssen ab 100 cm Stauhöhe doppelwandig ausgeführt sein. „Beim Bau solcher Anlagen sind nur noch zugelassene Produkte zu verwenden und es gilt eine Fachbetriebspflicht“, betonte Sünder. Die Bagatellgrenze hierfür liege bei 25 m3 Sickersaft, 500 m3 sonstige JSG-Anlagen und 1000 m3 Lagerung von Festmist und Silage. Außerdem gelten neue Abstände zu Gewässern sowie zum Umgang mit Niederschlagswasser und Sickersäften. „Jauche, Silagesickersäfte und verunreinigtes Niederschlagswasser müssen vollständig aufgefangen und verwertetet werden.“

Emissionsminderung bei offenen Güllelagern

Zum Entwurf der novellierten TA Luft bemerkte der Fachberater, dass künftig Schwimmdecken für die geforderte Emissionsminderung bei offenen Güllelagern nicht mehr ausreichen könnten. Dann müssten weitere technische Maßnahmen ergriffen werden wie zum Beispiel durch ein Zeltdach, das mit rund 1000 Euro pro Meter Behälterdurchmesser zu veranschlagen sei. Schwimmfolien kosten etwa 700 Euro pro Meter Behälterdurchmesser, verfügen über Schwimmkörper und werden am Rand abgespannt, sodass Regenwasser abgeführt oder auch in die Gülle eingeleitet werden kann. Möglich sei auch der Einsatz von Kunststoffschwimmkörpern, zu deren Vorteilen der relativ günstige Preis, die einfache Nachrüstung, die Sturmsicherheit und Neutralität hinsichtlich der Statik zählten; allerdings schützten sie nicht vor dem Eindringen von Niederschlägen. Die Kosten liegen hier bei etwa 25 bis 28 Euro/m2.

Lagerraum: ausreichend und gesetzeskonform

Über den kostengünstigen und funktionalen Neubau von Gülle- und Festmistlagern informierte Gerd Rasche von der Bauberatung der Hessischen Landgesellschaft (HLG). Er machte noch einmal deutlich, wie wichtig ausreichender Lagerraum am Betrieb für Wirtschaftsdünger ist, denn es gilt, die Sperrfristen zu überbrücken und auch die eingeschränkten Ausbringungsmöglichkeiten im Herbst abzufangen. Und nicht nur auf die Menge, sondern auch die gesetzeskonforme Ausgestaltung des Lagers sei zu beachten. „Denn eine unsachgemäße Lagerung kann bei Cross-Compliance-Kontrollen richtig teuer werden.“ Am Anfang steht die Planung. „Ermitteln Sie den benötigten Lagerraum und lassen Sie genügend Luft für unvorhergesehene Ereignisse wie etwa große Niederschlagsmengen, die den Behälter zusätzlich füllen, oder nicht befahrbare Flächen. Auch auf ein Bodengutachten sollte nicht aus Kostengründen verzichtet werden.“ Wer nicht über genügend Lagerraum verfüge, könne seinen Verpflichtungen aber auch überbetrieblich durch schriftliche Lagerverträge mit Dritten nachkommen.

Verlade- und Rangierraum mit einbeziehen

Rasche zeigte verschiedene Bauarten von Lagerbehältern aus Beton oder Stahl, deren wirtschaftliche Vorzüglichkeit vom Standort und betriebsindividuellen Gegebenheiten abhängen. Für alle gelte es aber, auch den Verladeplatz beziehungsweise Rangierraum den Vorgaben entsprechend auszugestalten. Er müsse über eine wasserundurchlässige Sohle und eine Sammelgrube für Tropfverluste verfügen. Zu Fördermöglichkeiten bemerkte der Berater, dass diese teils an höhere Standards geknüpft seien, beispielsweise müsse man in Hessen ein festes beziehungsweise Folien-Dach aufsetzen, um in den Genuss von Fördergeldern zu kommen. Auch könnten einige förderfähige Maßnahmen, die heute noch nicht vorgeschrieben sind, nachdem sie verpflichtend geworden seien, aus der Förderung herausfallen. „Hier sollte man sich ständig auf dem Laufenden halten und auch Beratungsangebote in Anspruch nehmen.“

Sanierung schadhafter Fahrsilos und Güllebehälter

Dr. Jörg Nußbaum vom landwirtschaftlichen Zentrum für Rinderhaltung in Aulendorf beschrieb die Sanierungsmöglichkeiten für schadhafte Fahrsiloanlagen und Güllebehälter. In Fahrsiloanlagen müssen undichte Fugen, Bodenplatten und Seitenwände saniert werden, außerdem ist ein schlüssiges Wassermanagementsystem für belastetes Oberflächen- beziehungsweise Sickerwasser nachzuweisen. Bei einigen Gewerken besteht eine Fachunternehmerpflicht, beschrieb der Referent die Anforderungen. „Nicht Sickersaft oder Gülle werden zukünftig unser Hauptproblem sein, sondern verschmutztes Wasser“, umriss Nußbaum einen Teil der Problematik, die bei seinen Ausführungen im Vordergrund stehen sollte. Er empfahl, beispielsweise vor Siloanlagen möglichst kleine Einheiten zu schaffen, die separat entwässert werden können – und zwar getrennt als sauberes Ablaufwasser und Schmutzwasser. Das Schmutzwasservolumen bleibt so relativ klein und kann entweder der Anlage zugeführt oder auf Landwirtschafsflächen verwertet werden.

Wartung und Pflege erhöhen die Lebensdauer

Bei der Sanierung von Anlagen stehe die monatliche Inaugenscheinnahme am Anfang, wobei besonders auf Schwachstellen wie den Übergang von Wand zu Boden, Armierungen und Fugen zu achten sei. „Wenn Sie Wasseraustritte beobachten oder mittels Füllstandmessung eine Undichtigkeit vorliegen könnte, ziehen Sie am besten einen fachkundigen Berater hinzu.“ Denn grundsätzlich gelte: „Auch bestehende Anlagen müssen dicht sein!“ Im Falle einer notwendigen Sanierung sollte man unbedingt eine Fachfirma beauftragen und nach der Bestandsaufnahme eine gezielte Sanierung vornehmen. „Maßnahmen in Eigenregie gehen oft daneben. Etwa weil die verwendeten Materialien nicht zusammenpassen; Asphalt löst beispielsweise die Weichmacher aus verschiedenen Fugenmaterialien, so dass diese schnell wieder undicht werden.“ Überhaupt komme Erhaltungsmaßnahmen an der Anlage nach dem Neubau oder einer Sanierung große Bedeutung für die Lebensdauer und damit Wirtschaftlichkeit zu. Dazu gehöre die regelmäßige Wartung von Fugen, Wänden und Böden, zum Beispiel durch einen regelmäßigen Neuanstrich des Betons.

Düngeverordnung verursacht extreme Arbeitsspitzen

Die ebenfalls im Juli letzten Jahres in Kraft getretene neue Düngeverordnung (DüV) schränkt die Ausbringfristen und -mengen für organischen Wirtschaftsdünger vor allem im Herbst wesentlich ein und führt so zur Erhöhung notwendiger Lagerkapazitäten. Viele Betriebe sind gezwungen, neue Güllelagerbehälter zu bauen. Aber auch Schlagkraft bei der Ausbringung ist gefordert, um in den sich noch ergebenden Zeitfenstern möglichst viel Fläche mit Wirtschaftsdüngern zu versorgen. Über das Management der Gülleausbringung bei verengten Ausbringfristen sprach Uwe Roth, Geschäftsführer der Maschinenringe Hessen. Er habe in seinem Betrieb letzten Herbst zum ersten Mal nach den neuen Vorgaben der Düngeverordnung gearbeitet und darüber ein Tagebuch geführt. „Am 20. August habe ich zum Beispiel notiert, dass die Ernte in vollem Gange ist, die Stoppel bearbeitet und Raps gedrillt werden muss. Zusätzlich ist der Güllebehälter voll, und ich werde vor der Rapsaussaat noch Gülle ausbringen müssen. Zuvor muss im Büro noch die N-Bedarfsermittlung dokumentiert werden.“ Roth fuhr am 1. September fort, als der Güllepott noch immer wegen geringer Ausbringmengen zu voll ist und er, um noch weitere Fuhren im Herbst unterbringen zu können, eine Zwischenfrucht säen will – allerding lässt Dauerregen nichts zu. Weiterhin schlechtes Wetter verzögert die Arbeiten, und am 18. September wird mit der Silomaisernte begonnen. Der Betriebsleiter stellt fest: „Ich habe zwei Traktoren und drei Mitarbeiter mehr gebraucht als früher. Dennoch ist der Güllebehälter noch sehr voll und einige Arbeiten, wie etwa die Bodenbearbeitung für die Zuckerrübenflächen, blieben unerledigt. Jetzt hoffe er auf gutes Wetter, um am 1. Februar gleich Wirtschaftsdünger ausfahren zu können. Es gebe im Frühjahr zwar keine Änderungen hinsichtlich der Gülleausbringung, aber „was im Herbst nicht gefahren werden konnte, kann auch im Frühjahr nicht aufgeholt werden.“

Roth zog aus diesen ersten Erfahrungen folgende Schlüsse:

Die Ausbringmengen werden geringer, die Flächenleistung sinkt, der Zeitaufwand im Büro steigt, Arbeitsspitzen werden größer, die Wetterabhängigkeit nimmt zu, der Lagerraum muss erweitert werden, es müssen neue Prioritäten gesetzt werden und es muss Gülle abgegeben werden. Aus Sicht eines Lohnunternehmers fügte er hinzu: „Die Auslastung der Gülleketten wird schwieriger und daher werden Betriebe mit kleinen Mengen nur ungern angefahren. Insgesamt wird die Gülleausbringung teurer. Schließlich stellten Firmen in Kurzvorträgen ihre Lösungen zum Neubau von Güllebehältern, Festmistlagern und Fahrsilos, zur Sanierung derselben sowie zur Gülle- und Gärrestbehälterabdeckung vor.

KB – LW 5/2018
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