Die Bundesnetzagentur (BNetzA) führt eine Datenerhebung zum Umfang der EEG-Zahlungen im Jahr 2017 durch. Die Meldung muss bis zum 12. Oktober 2018 bei der Bundesnetzagentur eingegangen sein.
Demnach sind Anlagenbetreiber verpflichtet, die im Jahr 2017 nach dem EEG erhaltenen Zahlungen anzugeben, wenn sie zwei Bedingungen erfüllen:
Jede Anlage, die diese Punkte erfüllt, muss in einen auf der Website der BNetzA zu findenden Excel-Fragebogen eingetragen werden (s. www.bundesnetzagentur.de, –> Themen –> Elektrizität und Gas –> erneuerbare Energien –> EEG Datenerhebung –> Meldung der EEG-Zahlungen bzw. www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Datenerhebung_EEG/DatenEEG Zahlungen/EEGZahlungen_node.html).
Die Datenerhebung erfolgt gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (Paragraf 85 Abs. 1 Nr. 2 EEG). Als EEG-Zahlungen definiert die Behörde zusammenfassend alle Zahlungen, die vom Anschlussnetzbetreiber an den Anlagenbetreiber ausgeschüttet werden. Dazu gehören beispielsweise Marktprämie, Einspeisevergütung und Flexibilitätsprämie. Nicht zu berücksichtigen seien Entschädigungszahlungen für Einspeise-Management-Maßnahmen sowie Erlöse aus Direktvermarktung. Die Meldung muss bis zum 12. Oktober 2018 bei der Bundesnetzagentur eingegangen sein.
LW – LW 40/2018